In der Schweiz sind nur wenige Versicherungen gesetzlich obligatorisch. Für alle hier wohnhaften Personen ist die Grundversicherung der Krankenversicherung (KVG) obligatorisch und muss innerhalb von drei Monaten nach Wohnsitznahme in der Schweiz oder nach der Geburt eines Kindes abgeschlossen werden. Wenn Sie angestellt sind, muss Ihr Arbeitgeber Sie gegen Unfälle (UVG) versichern und Sie bei den Sozialversicherungen – AHV/IV/EO, Arbeitslosenversicherung und, ab einer bestimmten Einkommensschwelle, der beruflichen Vorsorge (2. Säule) – anmelden. Wenn Sie ein Fahrzeug besitzen, ist eine Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung obligatorisch, bevor Sie es zulassen können. Darüber hinaus verlangen die meisten Kantone eine Gebäudeversicherung, und einige wenige erweitern die obligatorische Deckung auf den Hausrat oder den Hundehalter. Alles andere – Privathaftpflicht, Rechtsschutz, Zusatzversicherungen zur Krankenversicherung, Säule 3a – ist freiwillig, auch wenn es dringend empfohlen wird.
Wichtigste Erkenntnisse
- Die Grundversicherung ist für jede in der Schweiz wohnhafte Person obligatorisch, unabhängig von Nationalität, Art der Aufenthaltsbewilligung oder Erwerbsstatus.
- Die Frist beträgt drei Monate ab dem Datum der Wohnsitznahme in der Schweiz – oder ab der Geburt eines Kindes. Erfolgt die Anmeldung innerhalb dieser Frist, so gilt der Versicherungsschutz ab dem ersten Tag des Wohnsitzes, sodass die Prämien für den gesamten Zeitraum geschuldet sind.
- Arbeitnehmende schliessen keine eigene Unfallversicherung ab. Der Arbeitgeber muss diese gemäss UVG abschliessen.
- Wer mindestens acht Stunden pro Woche für denselben Arbeitgeber tätig ist, ist zudem obligatorisch gegen Nichtberufsunfälle versichert.
- Die Sozialversicherungsbeiträge – AHV/IV/EO, Arbeitslosenversicherung und die 2. Säule für Arbeitnehmende mit einem Jahreslohn von mindestens CHF 22'680 bei einem Arbeitgeber, vorbehaltlich Alters und weiterer gesetzlicher Bedingungen – sind gesetzliche Pflichten, keine frei wählbaren Produkte.
- Die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist gemäss Bundesgesetz über den Strassenverkehr vorgeschrieben, bevor ein Fahrzeug zugelassen werden kann.
- Kantonale Vorschriften sind massgebend. Die meisten Kantone verpflichten Grundeigentümer, Gebäude zu versichern; einige wenige verlangen auch eine Hausrat- oder Hundehaftpflichtversicherung.
- Eine Privathaftpflichtversicherung ist nicht bundesrechtlich vorgeschrieben – aber viele Vermieter machen sie zur Bedingung des Mietverhältnisses.
Die vollständige Liste der obligatorischen Versicherungen in der Schweiz
Die Versicherungspflichten in der Schweiz basieren auf drei verschiedenen Ebenen: dem eidgenössischen Sozialversicherungsrecht, dem Strassenverkehrsrecht des Bundes und der kantonalen Gesetzgebung. Die nachfolgende Tabelle zeigt, für wen die jeweilige Pflicht gilt und ab wann sie greift.
| Versicherung | Für wen sie gilt | Wer sie abschliesst | Frist |
|---|---|---|---|
| Grundversicherung (KVG) | Alle Einwohner, einschliesslich Neugeborener und nicht erwerbstätiger Familienmitglieder | Sie, für jede Person einzeln | Innerhalb von 3 Monaten nach Wohnsitznahme oder Geburt |
| Berufsunfallversicherung (UVG) | Alle Arbeitnehmenden | Arbeitgeber | Ab dem ersten Arbeitstag |
| Nichtberufsunfallversicherung (NBU) | Arbeitnehmende mit einem Pensum von mindestens 8 Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber | Arbeitgeber (Prämie wird in der Regel vom Lohn abgezogen) | Ab dem ersten Arbeitstag |
| AHV/IV/EO Alters-, Invaliden- und Erwerbsersatzversicherung | Alle in der Schweiz wohnhaften oder erwerbstätigen Personen ab dem 1. Januar nach dem 17. bzw. 20. Geburtstag, je nach Status | Arbeitgeber, oder die kantonale Ausgleichskasse für Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige | Bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit oder bei Wohnsitznahme |
| Arbeitslosenversicherung (ALV) | Arbeitnehmende | Arbeitgeber, Abzug direkt vom Lohn | Automatisch mit Anstellungsbeginn |
| Berufliche Vorsorge, 2. Säule (BVG) | Arbeitnehmende mit einem Jahreslohn von mindestens CHF 22'680 bei einem Arbeitgeber, vorbehältlich Alter und anderer gesetzlicher Bedingungen | Pensionskasse des Arbeitgebers | Automatisch, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind |
| Motorfahrzeughaftpflichtversicherung | Halter von Autos, Motorrädern, Scootern und E-Bikes, die ein Kontrollschild benötigen | Sie | Vor der Immatrikulation des Fahrzeugs |
| Gebäudeversicherung | Immobilieneigentümer in den meisten Kantonen | Sie, oft über die kantonale Gebäudeversicherung | Bei Erwerb der Immobilie |
| Hausrat- oder Hundehalterhaftpflichtversicherung | Einwohner oder Hundehalter nur in bestimmten Kantonen | Sie | Gemäss kantonalem Recht |
Die Grundversicherung: die zentrale Pflicht für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz
Jede Person, die in der Schweiz Wohnsitz nimmt, muss eine Grundversicherung gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG) abschliessen. Die Versicherungspflicht gilt pro Person, nicht pro Haushalt: Jedes Familienmitglied, einschliesslich Neugeborener, benötigt eine eigene Police. Nationalität, Art der Aufenthaltsbewilligung und Einkommen spielen dabei keine Rolle.
Sie haben drei Monate ab dem Datum der Wohnsitznahme in der Schweiz – oder ab der Geburt eines Kindes – Zeit, um eine Krankenkasse zu wählen. Wenn Sie sich innerhalb dieser Frist anmelden, gilt der Versicherungsschutz ab dem ersten Tag Ihrer Wohnsitznahme. Abwarten spart also kein Geld, sondern führt lediglich zu einer höheren ersten Rechnung. Wird die Frist verpasst, beginnt der Versicherungsschutz in der Regel erst ab dem Datum der Anmeldung, es kann ein Prämienzuschlag erhoben werden, sofern die Verspätung nicht gerechtfertigt ist, und die kantonale Behörde kann Sie einer Krankenkasse zuweisen, ohne Rücksicht auf Preis oder Modell.
Der Leistungsumfang ist gesetzlich festgelegt und bei jeder Krankenkasse identisch. Unterschiede gibt es bei der Prämie, dem Versicherungsmodell und dem Service. Wenn das System neu für Sie ist, erläutert unser Artikel wie die Schweizer Krankenversicherung funktioniert die Grundlagen. Die praktischen Schritte nach einem Umzug finden Sie im Beitrag Krankenversicherung nach dem Umzug in die Schweiz.
Es gibt Ausnahmen, diese sind aber eng gefasst. Grenzgänger, entsandte Arbeitnehmende, Studierende, die bereits in der EU/EFTA versichert sind, und bestimmte Diplomaten können bei ihrer kantonalen Behörde eine Befreiung beantragen. Eine Befreiung erfolgt nie automatisch: Sie muss beantragt werden, in der Regel innerhalb derselben Dreimonatsfrist.
Was Ihr Arbeitgeber versichern muss – und was nicht gedeckt ist
Wenn Sie in der Schweiz angestellt sind, ist ein wesentlicher Teil Ihrer Absicherung bereits für Sie geregelt und wird als Abzug auf Ihrer Lohnabrechnung ausgewiesen.
- Berufsunfallversicherung (UVG/LAA): Deckt Arbeitsunfälle und Unfälle auf dem Arbeitsweg. Die Prämie wird vollumfänglich vom Arbeitgeber übernommen.
- Nichtberufsunfallversicherung (NBU/AANP): Deckt Unfälle in Ihrer Freizeit. Sie wird obligatorisch, sobald Sie mindestens acht Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber arbeiten; die Prämie wird normalerweise von Ihrem Lohn abgezogen.
- AHV/IV/EO-Beiträge: Finanzieren die staatliche Altersvorsorge, die Invalidenversicherung und die Erwerbsersatzordnung, einschliesslich der Mutter- und Vaterschaftsentschädigung.
- Arbeitslosenversicherung (ALV/AC): Wird automatisch vom Lohn abgezogen.
- Die 2. Säule (BVG/LPP): Arbeitnehmende mit einem Jahreslohn von mindestens CHF 22'680 bei einem Arbeitgeber unterliegen grundsätzlich der obligatorischen beruflichen Vorsorge, abhängig vom Alter und weiteren gesetzlichen Voraussetzungen. Unterhalb dieser Eintrittsschwelle besteht keine Versicherungspflicht, was oft Personen in Teilzeitarbeit oder mit mehreren Anstellungen betrifft. Die genauen Mechanismen werden in unserem Leitfaden zu der Schweizer 2. Säule erklärt.
Daraus ergeben sich zwei praktische Konsequenzen. Erstens: Wenn Sie weniger als acht Stunden pro Woche arbeiten, selbstständigerwerbend oder nicht erwerbstätig sind, ist für Sie keine Unfalldeckung vorgesehen – Sie müssen die Unfalldeckung in Ihre Grundversicherung einschliessen. Zweitens endet der Versicherungsschutz des Arbeitgebers kurz nach dem Arbeitsverhältnis: Die Deckung für Nichtberufsunfälle läuft in der Regel noch 31 Tage nach Ende des Anspruchs auf mindestens den halben Lohn weiter, es sei denn, Sie schliessen eine Abredeversicherung ab. Danach muss die Unfalldeckung der Krankenversicherung reaktiviert werden.
Fahrzeuge, Gebäude und Hunde: Versicherungspflichten für Eigentümer
Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung
In der Schweiz kann kein Fahrzeug ohne Haftpflichtschutz zugelassen werden. Der Versicherer übermittelt den elektronischen Versicherungsnachweis direkt an das kantonale Strassenverkehrsamt. Eine Kündigung der Police führt zum Entzug der Kontrollschilder. Die Voll- oder Teilkaskoversicherung ist hingegen freiwillig.
Gebäudeversicherung
Die meisten Kantone verpflichten Eigentümer, ihre Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden zu versichern, meist bei einer kantonalen Gebäudeversicherung mit automatischem Versicherungsschutz. Eine Minderheit der Kantone – darunter Genf, Tessin, Wallis, Uri, Schwyz, Obwalden und Appenzell Innerrhoden – kennt kein kantonales Versicherungsmonopol, sodass Eigentümer die Versicherung auf dem freien Markt abschliessen. In mehreren dieser Kantone besteht die Versicherungspflicht jedoch weiterhin. Wenn Sie eine Immobilie erwerben, prüfen Sie die Vorschriften des Kantons, in dem sich die Liegenschaft befindet.
Hausrat und Privathaftpflicht
Diese Versicherungen sind nach Bundesrecht nicht obligatorisch und in den meisten Teilen der Schweiz bleiben sie freiwillig. Einige wenige Kantone schreiben eine Hausratversicherung gegen Feuer- und Elementarschäden vor, und mehrere Kantone verpflichten Hundehalter zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Unabhängig davon verlangen viele Vermieter eine Privathaftpflichtversicherung als vertragliche Bedingung des Mietverhältnisses – eine vertragliche, keine gesetzliche Pflicht, aber in der Praxis ebenso bindend. Was die jeweilige Police genau abdeckt, erfahren Sie in unserer Übersicht zur Hausratversicherung in der Schweiz.
Was freiwillig bleibt
Klarheit spart hier Geld. Keine der folgenden Versicherungen ist gesetzlich vorgeschrieben:
- Zusatzversicherung (VVG/LCA) – Spitaldeckung privat oder halbprivat, Zahnbehandlungen, Alternativmedizin, weltweite Behandlungen.
- Privathaftpflichtversicherung, es sei denn, Ihr Mietvertrag oder Kanton schreibt sie vor.
- Hausratversicherung, ausserhalb der Kantone, die sie vorschreiben.
- Rechtsschutzversicherung.
- Lebens- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung.
- Säule 3a – freiwillige, steuerbegünstigte private Vorsorge.
- Reiseversicherung und Kaskoversicherung für Motorfahrzeuge.
Freiwillig bedeutet nicht unnötig. Insbesondere die Privat- und Hausratversicherung schützen vor Schäden, deren Kosten die Prämien bei Weitem übersteigen. Welche davon für Ihre Situation sinnvoll sind, ist Thema unseres weiterführenden Artikels Welche Versicherungen in der Schweiz empfehlenswert sind.
Häufige Missverständnisse zu den obligatorischen Versicherungen in der Schweiz
- "Mein Arbeitgeber versichert meine Gesundheit." Arbeitgeber versichern gegen Unfall, nicht gegen Krankheit. Die Grundversicherung bleibt immer Ihr eigener Vertrag.
- "Meine Familie ist über meine Police mitversichert." In der Schweizer Krankenversicherung gibt es keine Familienpolicen. Jede Person hat einen Einzelvertrag.
- "Neugeborene sind automatisch versichert." Ein Baby muss eigenständig bei einer Krankenkasse angemeldet werden, idealerweise vor der Geburt — die Gründe dafür erklären wir in unserem Leitfaden zur Anmeldung des Babys vor der Geburt.
- "Wer mit der Anmeldung wartet, spart Prämien." Wenn Sie sich fristgerecht anmelden, sind die Prämien ohnehin ab dem ersten Tag Ihres Wohnsitzes geschuldet; verpassen Sie die Frist, beginnt der Versicherungsschutz in der Regel erst ab dem Anmeldedatum und es kann ein Prämienzuschlag erhoben werden.
- "Obligatorisch heisst, es kostet überall gleich viel." Die Leistungen sind gesetzlich identisch; die Prämien unterscheiden sich jedoch erheblich je nach Krankenkasse, Versicherungsmodell und Kanton.
Was das für Sie bedeutet
- Neu zugezogen: Tragen Sie sich die Dreimonatsfrist für die Krankenversicherung ab dem Tag Ihrer Wohnsitznahme in den Kalender ein und denken Sie dabei an alle Familienmitglieder.
- Angestellt: Prüfen Sie einmalig Ihren Lohnausweis – die Abzüge für AHV/IV, ALV, NBU und die berufliche Vorsorge bestätigen, welche Pflichten bereits erfüllt sind.
- Teilzeitbeschäftigt unter acht Stunden pro Woche, selbstständigerwerbend oder nichterwerbstätig: Schliessen Sie die Unfalldeckung in Ihre Grundversicherung ein und kümmern Sie sich selbst um Ihre Altersvorsorge.
- Als Mieterin oder Mieter: Prüfen Sie den Mietvertrag vor der Unterzeichnung auf eine Pflicht zum Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung.
- Als Eigentümerin oder Eigentümer einer Immobilie oder eines Fahrzeugs: Informieren Sie sich über die kantonalen Gebäudeversicherungsvorschriften und schliessen Sie vor der Immatrikulation eine Motorfahrzeughaftpflichtversicherung ab.
Vor dem Entscheid: eine kurze Überprüfung
- Ist jedes Haushaltsmitglied – einschliesslich Kindern und Neugeborenen – einzeln nach KVG versichert?
- Hat sich jede Person innerhalb von drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder Geburt angemeldet?
- Benötigt jemand im Haushalt den Einschluss der Unfalldeckung in der Krankenversicherung?
- Hat jemand kürzlich die Stelle gewechselt, das Arbeitspensum reduziert oder die Erwerbstätigkeit aufgegeben, wodurch die Unfalldeckung durch den Arbeitgeber entfallen ist?
- Erreicht Ihr Jahreslohn bei jedem Arbeitgeber CHF 22'680, den Schwellenwert, ab dem die berufliche Vorsorge in der Regel obligatorisch ist?
- Haben Sie die kantonalen Bestimmungen geprüft, die an Ihrem tatsächlichen Wohnort gelten?
- Schreibt Ihr Mietvertrag eine Privathaftpflichtversicherung vor?
Häufig gestellte Fragen
Ist die Krankenversicherung in der Schweiz für Ausländer obligatorisch?
Ja. Die Pflicht richtet sich nach dem Wohnsitz, nicht nach der Nationalität. Wer in der Schweiz seinen Wohnsitz nimmt, muss innert dreier Monate nach dem Zuzug eine Grundversicherung abschliessen, es sei denn, es wurde eine kantonale Befreiung erteilt.
Was passiert, wenn ich die Dreimonatsfrist verpasse?
Wenn Sie die Dreimonatsfrist verpassen, beginnt der Versicherungsschutz in der Regel erst ab dem Anmeldedatum, und es kann ein Prämienzuschlag erhoben werden, es sei denn, die Verzögerung ist begründet. Die kantonale Behörde kann Sie auch einem Versicherer ihrer Wahl zuweisen.
Ist eine Privathaftpflichtversicherung in der Schweiz obligatorisch?
Nach Bundesrecht nicht. Sie wird jedoch in vielen Mietverträgen und von einigen Kantonen für Hundehalter verlangt und ist eine der am weitesten verbreiteten freiwilligen Versicherungen des Landes.
Benötige ich eine Unfallversicherung, wenn ich bereits eine Krankenversicherung habe?
Wenn Sie mindestens acht Stunden pro Woche erwerbstätig sind, deckt Ihr Arbeitgeber Unfälle ab, und Sie können die Unfallversicherung von Ihrer Krankenversicherung ausschliessen. Andernfalls muss die Unfallversicherung in Ihrer Grundversicherung enthalten sein.
Ist die 3. Säule obligatorisch?
Nein. Die Säule 3a ist freiwillig. Obligatorisch sind nur die 1. Säule (AHV/IV/EO) und für Arbeitnehmer, welche die Lohn- und weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, die 2. Säule.
Ist die Hausratversicherung obligatorisch?
In den meisten Kantonen nicht. Einige Kantone verlangen eine Hausratversicherung gegen Feuer- und Elementarschäden, daher hängt die Antwort davon ab, wo Sie wohnen.
Wie es weitergeht
Das Erfüllen der gesetzlichen Mindestanforderungen ist der einfache Teil; die schwierigere Frage ist, welcher freiwillige Versicherungsschutz wirklich zu Ihrem Haushalt, Ihrem Kanton und Ihrem Budget passt. Wenn Sie eine unabhängige Einschätzung wünschen, was Sie tatsächlich benötigen – und worauf Sie getrost verzichten können – vereinbaren Sie gerne eine kostenlose und unverbindliche Beratung. Internationale Einwohner finden auch auf unserer Seite Versicherungen für Expats einen fokussierten Überblick.
Offizielle Schweizer Quellen
- Bundesamt für Gesundheit (BAG) — Obligatorische Krankenversicherung: bag.admin.ch
- ch.ch — Versicherungspflicht in der Schweiz: ch.ch
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) — Sozialversicherungen und BVG-Zahlen: bsv.admin.ch
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) — UVG-Unfallversicherungspflicht: suva.ch
- Bundesamt für Strassen (ASTRA) — Fahrzeugzulassung und Haftpflichtversicherung: astra.admin.ch
Zahlen und Regeln wurden im August 2026 anhand offizieller schweizerischer Bundesquellen überprüft.
Dieser Artikel bietet allgemeine Informationen über die Schweizer Versicherungspflicht und ersetzt keine persönliche Versicherungs-, Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Kantonale Regeln und individuelle Umstände können variieren; erkundigen Sie sich bei der zuständigen kantonalen Behörde oder einem unabhängigen Berater, bevor Sie handeln.
