Die zweite Säule (BVG) ist die obligatorische berufliche Vorsorge der Schweiz. Für die meisten Personen, die länger als ein paar Jahre in der Schweiz arbeiten, wird sie stillschweigend zu einem ihrer grössten finanziellen Vermögenswerte und zu einem der wichtigsten Einzelfaktoren, die ihr Renteneinkommen bestimmen. Zusammen mit der 1. Säule (AHV) und der 3. Säule bildet sie das Rückgrat des Schweizer Vorsorgesystems. Sie ermöglicht es Arbeitnehmern, ihren gewohnten Lebensstandard im Ruhestand beizubehalten, und schützt sie und ihre Familien vor den finanziellen Folgen von Invalidität und Tod.
Arbeitnehmer, die bei einem einzelnen Arbeitgeber mehr als CHF 22'680 pro Jahr verdienen (Schwellenwert 2026), werden automatisch in die Pensionskasse ihres Arbeitgebers aufgenommen. Die Beiträge werden geteilt: Der Arbeitgeber muss mindestens 50 % zahlen. Das Geld sammelt sich auf einem individuellen Alterskonto an, bis Sie in den Ruhestand treten, invalid werden, die Schweiz dauerhaft verlassen oder es für genehmigte Zwecke wie den Kauf eines Eigenheims verwenden.
Das Wichtigste in Kürze
- Die berufliche Vorsorge ist für die meisten Arbeitnehmer mit einem Jahreslohn über der Eintrittsschwelle (CHF 22'680 im Jahr 2026) obligatorisch.
- Sie wird gemeinsam von Arbeitgebern und Arbeitnehmern finanziert; die Arbeitgeber zahlen mindestens die Hälfte der Beiträge.
- Sie erbringt drei Arten von Leistungen: Leistungen bei Pensionierung, bei Invalidität und an Hinterlassene.
- Der Mindestumwandlungssatz für den obligatorischen Teil beträgt 6,8 % beim ordentlichen Rentenalter.
- Der Mindestzinssatz für die obligatorischen Altersguthaben beträgt 1,25 % für das Jahr 2026 (wird jährlich vom Bundesrat festgelegt).
- Selbstständige sind nicht automatisch versichert, können sich aber freiwillig anschliessen.
- Bei einem Stellenwechsel wird das angesparte Kapital mitgenommen; bei einem Wegzug aus der Schweiz gelten besondere Regeln.
Was ist die zweite Säule?
Die zweite Säule ist die berufliche Vorsorge. Sie beruht auf dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, das auf Deutsch als BVG (Berufliche Vorsorge) und auf Französisch als LPP (Prévoyance Professionnelle) bekannt ist. Jeder Arbeitgeber in der Schweiz muss einer registrierten Pensionskasse (Pensionskasse / caisse de pension) angeschlossen sein, die seine Mitarbeiter versichert.
Im Gegensatz zur 1. Säule, die nach dem Umlageverfahren finanziert wird, wird die zweite Säule individuell finanziert: Die Beiträge, die Sie und Ihr Arbeitgeber leisten, werden Ihrem persönlichen Vorsorgekonto gutgeschrieben und bis zur Pensionierung verzinst.
Warum es die zweite Säule gibt
Die Schweizer Bundesverfassung sieht vor, dass die 1. und 2. Säule gemeinsam Rentnern die Fortführung ihrer gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen sollen. In der Praxis deckt die AHV allein in der Regel nur rund 40 % eines mittleren Einkommens ab. Die zweite Säule soll einen wesentlichen Teil der verbleibenden Lücke schliessen, während die 3. Säule den Rest mittels freiwilliger privater Vorsorge abdeckt.
Wie das Schweizer Vorsorgesystem funktioniert: die drei Säulen
| Säule | Zweck | Träger | Wer bezahlt | Obligatorisch? |
|---|---|---|---|---|
| 1. Säule (AHV/AVS) | Sicherung des Existenzbedarfs | Bund | Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Selbstständige, Nichterwerbstätige | Ja, für alle in der Schweiz wohnhaften oder erwerbstätigen Personen |
| 2. Säule (BVG/LPP) | Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung | Pensionskasse des Arbeitgebers | Arbeitnehmer und Arbeitgeber (mind. 50 % durch Arbeitgeber) | Ja, für Arbeitnehmer über der Eintrittsschwelle |
| 3. Säule (3a/3b) | Deckung von Vorsorgelücken und steuerbegünstigtes Sparen | Banken und Versicherungen | Individuell | Nein (freiwillig) |
Einen detaillierten Vergleich der privaten Vorsorge finden Sie in unserem Ratgeber Säule 3a vs. Säule 3b.
Wer ist in der 2. Säule versichert?
Sie sind automatisch versichert, wenn Sie:
- in der Schweiz angestellt sind;
- mindestens 17 Jahre alt sind (zunächst nur für die Risiken Tod und Invalidität);
- bei einem einzelnen Arbeitgeber mehr als die BVG-Eintrittsschwelle von CHF 22'680 pro Jahr verdienen (Stand 2026);
- bereits in der 1. Säule (AHV/IV) versichert sind.
Ab dem 1. Januar nach Ihrem 24. Geburtstag beginnt zusätzlich das Alterssparen. Davor werden nur die Risikobeiträge (für Tod und Invalidität) bezahlt.
Die folgenden Personengruppen sind nicht automatisch versichert:
- Selbstständige, die sich freiwillig über ihren Berufsverband oder die Pensionskasse ihrer Angestellten versichern können.
- Arbeitnehmer mit einem Jahreslohn unter der Eintrittsschwelle.
- Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen von drei Monaten oder weniger (sofern nicht verlängert).
Kurzcheck: Bin ich voraussichtlich versichert?
- Angestellt bei einem Arbeitgeber, Lohn über CHF 22'680/Jahr? Ja – Sie sind automatisch versichert.
- Angestellt bei mehreren Arbeitgebern, Lohn jeweils unter der Schwelle? Nicht automatisch – Sie können aber bei der Auffangeinrichtung BVG eine freiwillige Versicherung beantragen.
- Selbstständigerwerbend? Nein – Sie können sich aber freiwillig über Ihren Berufsverband oder bei der Auffangeinrichtung BVG versichern.
- Unter 25 Jahre alt? Nur für Tod und Invalidität versichert; die Beiträge für das Alterssparen beginnen am 1. Januar nach dem 24. Geburtstag.
- Kurzer, befristeter Arbeitsvertrag (≤ 3 Monate)? In der Regel nicht versichert, ausser der Vertrag wird verlängert.
Wie die Beiträge berechnet werden
Die Beiträge werden auf dem versicherten Lohn (auch koordinierter Lohn genannt) berechnet, nicht auf dem vollen Bruttolohn. Das Gesetz «koordiniert» Ihren BVG-Lohn mit der 1. Säule, indem ein fester Betrag abgezogen wird:
- Koordinationsabzug (2026): CHF 26'460.
- Maximal versicherbarer Lohn im BVG-Obligatorium (2026): CHF 64'260.
- Oberer Grenzwert für den obligatorischen Teil (2026): CHF 90'720.
Viele Pensionskassen gehen über das gesetzliche Minimum hinaus und versichern einen grösseren Lohnanteil (den überobligatorischen Teil) gemäss ihrem Reglement.
Die gesamten Beitragssätze steigen mit dem Alter an und sind gesetzlich als Minimum festgelegt. Das Reglement Ihrer Kasse kann grosszügigere Sätze vorsehen.
| Altersstufe | Mindest-Altersgutschrift (% des versicherten Lohns) |
|---|---|
| 25–34 | 7 % |
| 35–44 | 10 % |
| 45–54 | 15 % |
| 55 bis Rentenalter | 18 % |
Der Arbeitgeber muss mindestens die Hälfte des Gesamtbeitrags finanzieren (Alterssparen + Risiko + Verwaltungskosten). Viele Schweizer Arbeitgeber zahlen im Rahmen ihres gesamten Leistungspakets mehr als 50 %.
Beispiel: ein 40-jähriger Angestellter
Bruttojahreslohn: CHF 90'000.
Versicherter Lohn: 90'000 − 26'460 = CHF 63'540.
Altersgutschrift mit 40 Jahren (10 %): CHF 6'354 pro Jahr, wovon der Arbeitgeber mindestens CHF 3'177 bezahlt. Risiko- und Verwaltungsbeiträge kommen hinzu.
Beispiel: Erste Stelle in der Schweiz
Eine 26-jährige Software-Ingenieurin unterzeichnet einen unbefristeten Arbeitsvertrag über CHF 85'000. Sie liegt über der Eintrittsschwelle, sodass ihr Arbeitgeber sie vom ersten Tag an bei seiner Pensionskasse anmeldet. Da sie über 25 Jahre alt ist, decken die Beiträge sowohl das Risiko (Tod/Invalidität) als auch das Alterssparen ab. Ihr erster jährlicher Pensionskassenausweis wird ihren versicherten Lohn, die auf ihren Namen angesammelten Altersgutschriften und eine Prognose ihrer zukünftigen Leistungen ausweisen – das Referenzdokument, das sie bei jedem Stellenwechsel aufbewahren sollte.
Beispiel: ein selbstständiger Berater
Ein freiberuflicher Marketingberater fakturiert jährlich rund CHF 120'000 und hat keine Angestellten. Er ist nicht automatisch in der zweiten Säule versichert. Er kann sich der Pensionskasse seines Berufsverbandes oder der Auffangeinrichtung BVG anschliessen oder sich stärker auf die Säule 3a stützen – in welche Selbstständige ohne zweite Säule bis zu 20 % des Nettoerwerbseinkommens (maximal CHF 36'288 im Jahr 2026) einzahlen können.
Beispiel: Wegzug aus der Schweiz in die EU
Eine britische Ingenieurin hat sechs Jahre in Zürich gearbeitet und zieht zurück nach Grossbritannien. Da Grossbritannien ausserhalb der EU/EFTA liegt, kann sie nach der Abmeldung ihres Wohnsitzes in der Schweiz in der Regel die gesamte Auszahlung ihres Kapitals der zweiten Säule (obligatorischer und überobligatorischer Teil) beantragen. Ein Kollege, der in der gleichen Situation nach Deutschland zieht, könnte nur den überobligatorischen Teil beziehen; der obligatorische Teil verbleibt bis zur Pensionierung auf einem Schweizer Freizügigkeitskonto.
Welche Leistungen erbringt die zweite Säule?
Altersleistungen
Mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters (ab 2028 65 Jahre für Männer und Frauen infolge der Reform AHV 21; das Referenzalter der Frauen wird bis dahin schrittweise erhöht) kann Ihr angespartes Altersguthaben bezogen werden als:
- eine lebenslange monatliche Rente, die durch Multiplikation des Guthabens mit dem Umwandlungssatz (mindestens 6,8 % auf dem obligatorischen Teil) berechnet wird;
- ein Kapitalbezug (gesetzlich mindestens 25 % des obligatorischen Teils; viele Kassen ermöglichen bis zu 100 %);
- eine Kombination aus beidem.
Eine Frühpensionierung ist je nach Reglement der Pensionskasse in der Regel ab 58 Jahren möglich. Sowohl die Rente als auch ein allfälliger Kapitalbezug sind steuerpflichtig, wobei Kapitalbezüge separat zu einem reduzierten Satz besteuert werden.
Invalidenleistungen
Wenn Sie infolge Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig werden, zahlt die zweite Säule eine Invalidenrente in Koordination mit der 1. Säule (IV/AI). Zusammen ersetzen sie in der Regel rund 60 % Ihres bisherigen versicherten Einkommens, abhängig vom Invaliditätsgrad und dem Reglement der Pensionskasse.
Hinterlassenenleistungen
Im Todesfall erbringt Ihre Pensionskasse Leistungen an Ihre Hinterlassenen:
- eine Ehegatten- oder Partnerrente, in der Regel 60 % der Invaliden- oder Altersrente;
- eine Waisenrente, in der Regel 20 % pro Kind, bis zum 18. Lebensjahr (bzw. 25. Lebensjahr bei Ausbildung);
- in gewissen Fällen Leistungen für einen Lebenspartner, sofern das Reglement der Pensionskasse dies vorsieht und die Bedingungen erfüllt sind.
Unverheiratete Paare und Regenbogenfamilien sollten das Reglement der Pensionskasse sorgfältig prüfen: Die Anspruchsvoraussetzungen sind von Kasse zu Kasse sehr unterschiedlich.
Einschätzung aus der Beratungspraxis
Ein weitverbreitetes Missverständnis ist, dass die Pensionskasse einen festen Prozentsatz Ihres Lohns auszahlt. Tatsächlich hängt die Altersrente vom angesparten Kapital ab, multipliziert mit dem Umwandlungssatz der Kasse. Zwei Arbeitnehmer mit identischem Lohn können sehr unterschiedliche Renten erhalten, abhängig vom Reglement ihrer Kasse, ihrem überobligatorischen Anteil, den bisherigen Zinsgutschriften und davon, ob sie freiwillige Einkäufe getätigt haben. Die jährliche Prüfung Ihres Pensionskassenausweises (Vorsorgeausweis / certificat de prévoyance) ist die nützlichste Gewohnheit, um zu verstehen, worauf Sie tatsächlich Anspruch haben.
2. Säule versus 3. Säule: die Kurzversion
Die 2. Säule ist Ihre berufliche Vorsorge und ist an Ihr Arbeitsverhältnis gebunden. Die 3. Säule ist eine freiwillige private Vorsorge mit grossen Steuervorteilen. In beiden Säulen wird Kapital für den Ruhestand angespart, aber nur die 3. Säule untersteht Ihrer direkten Kontrolle.
Lesen Sie unsere Übersicht zur Schweizer 3. Säule und unseren detaillierten Vergleich Säule 3a versus Säule 3b.
Stellenwechsel in der Schweiz
Wenn Sie Ihren Arbeitgeber wechseln, wird Ihr gesamtes angespartes Pensionskassenguthaben (Freizügigkeitsleistung) an die Pensionskasse Ihres neuen Arbeitgebers überwiesen. Besteht eine Lücke zwischen zwei Anstellungen, wird das Kapital vorübergehend auf einem Freizügigkeitskonto bei einer Bank oder Stiftung Ihrer Wahl parkiert.
Die Mechanismen der Freizügigkeitsübertragungen, Zeitabläufe und Formalitäten werden in einem separaten Leitfaden ausführlich erläutert.
Wegzug aus der Schweiz
Wenn Sie die Schweiz endgültig verlassen, hängt es von Ihrem Zielland ab, was mit Ihrem Guthaben aus der zweiten Säule geschieht:
- In ein EU/EFTA-Land: Der obligatorische Teil verbleibt in der Regel in der Schweiz (auf einem Freizügigkeitskonto) und kann nur bei Erreichen des Rentenalters oder in Sonderfällen ausbezahlt werden. Der überobligatorische Teil kann in der Regel sofort bezogen werden.
- In ein Nicht-EU/EFTA-Land: Das gesamte Kapital kann in der Regel bezogen werden.
Die Einschränkungen für EU/EFTA-Länder, die Quellensteuer auf Kapitalauszahlungen sowie die Wahl der Freizügigkeitsstiftung werden in einem separaten Leitfaden detailliert erklärt.
Freizügigkeitskonten
Ein Freizügigkeitskonto ist ein Parkkonto für Ihr Kapital der 2. Säule, wenn Sie vorübergehend keiner Pensionskasse angeschlossen sind – zum Beispiel bei einem Unterbruch der Erwerbstätigkeit, bei Arbeitslosigkeit, Selbstständigkeit oder in der Zeit zwischen zwei Anstellungen. Das Kapital wird weiterhin verzinst und unterliegt den BVG-Vorschriften.
Wie Sie einen Anbieter auswählen, Ihr Kapital zur Steueroptimierung auf zwei Stiftungen aufteilen und Ihre Anlagestrategie festlegen, erklären wir detailliert in einem separaten Ratgeber.
Vorzeitiger Bezug der zweiten Säule
Die zweite Säule ist für die Altersvorsorge konzipiert, doch in einigen Situationen ist ein vorzeitiger Bezug möglich:
- Erwerb von selbstbewohntem Wohneigentum in der Schweiz.
- Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit als Einzelunternehmer.
- Dauerhaftes Verlassen der Schweiz (gemäss den oben genannten EU-/EFTA-Regeln).
- Der Vorsorgebetrag wäre sehr klein (Vorsorgereglement).
Die genauen Bedingungen, die steuerliche Behandlung und die Rückzahlungsmodalitäten für jeden vorzeitigen Bezug werden in einem separaten Leitfaden erläutert.
Häufige Fehler und Missverständnisse
- Die Annahme, dass die AHV allein ausreicht. Die 1. Säule ersetzt in der Regel nur etwa 40 % eines mittleren Einkommens.
- Den jährlichen Vorsorgeausweis ignorieren. Er weist Ihre voraussichtlichen Altersleistungen und ein allfälliges Einkaufspotenzial aus.
- Alte Vorsorgeguthaben vergessen. Nach mehreren Stellenwechseln kann Guthaben bei früheren Pensionskassen oder bei der Zentralstelle 2. Säule (Auffangeinrichtung BVG) zurückbleiben.
- Obligatorischen und überobligatorischen Teil verwechseln. Nur für den obligatorischen Teil sind der Mindestzinssatz und der Mindestumwandlungssatz garantiert.
- Die Regeln für Hinterbliebene bei unverheirateten Paaren übersehen. Konkubinatspartner sind nicht automatisch abgesichert.
- Die Steuer auf Kapitalbezügen unterschätzen. Die Steuer wird separat erhoben, jedoch zu kantonalen Sätzen, die sich stark unterscheiden.
Was das für Sie bedeutet
Ihre 2. Säule ist neben Ihrem Eigenheim wahrscheinlich Ihr grösster einzelner Vermögenswert. Behandeln Sie sie entsprechend:
- Lesen Sie Ihren Pensionskassenausweis einmal pro Jahr.
- Führen Sie allfällige vergessene Freizügigkeitskonten zusammen.
- Prüfen Sie freiwillige Einkäufe, um Beitragslücken zu schliessen und Ihr steuerbares Einkommen zu reduzieren.
- Planen Sie den Entscheid zwischen Rente und Kapitalbezug frühzeitig vor der Pensionierung – er ist weitgehend unumkehrbar.
- Stimmen Sie die 2. Säule mit Ihrem 3a-Guthaben, Ihrer Hypothekarstrategie und Ihrer Nachlassplanung ab.
Bevor Sie sich entscheiden
- Haben Sie Ihren aktuellen Vorsorgeausweis bei Ihrer Pensionskasse angefordert?
- Kennen Sie Ihren versicherten Lohn und den Umwandlungssatz Ihrer Pensionskasse?
- Haben Sie abgeklärt, ob Ihre Pensionskasse auch Lohnanteile über dem obligatorischen Maximum versichert?
- Ist Ihre Begünstigungsordnung (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder) aktuell?
- Falls Sie ins Ausland ziehen, haben Sie die Einschränkungen für EU-/EFTA-Staaten verstanden?
- Haben Sie mit einer unabhängigen Fachperson über Einkäufe, Frühpensionierung und Steuerplanung gesprochen?
Häufig gestellte Fragen
Ist die 2. Säule obligatorisch?
Ja – für Arbeitnehmer mit einem Jahreslohn von über CHF 22'680 (Stand 2026) bei einem einzigen Arbeitgeber. Selbstständige sind nicht automatisch versichert, können sich aber freiwillig anschliessen.
Wer zahlt in die 2. Säule ein?
Sowohl Sie als auch Ihr Arbeitgeber. Das Gesetz schreibt vor, dass der Arbeitgeber mindestens 50 % des Gesamtbeitrags übernehmen muss. Viele Arbeitgeber zahlen mehr.
Was ist der Unterschied zwischen BVG und LPP?
Es handelt sich um das gleiche Gesetz in verschiedenen Sprachen: Berufliche Vorsorge (Deutsch) und Prévoyance Professionnelle (Französisch). Beide Begriffe beziehen sich auf das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.
Wie hoch ist der aktuelle BVG-Mindestzinssatz?
Der Bundesrat legt ihn jährlich fest. Für das Jahr 2026 beträgt er 1.25 %. Dieser Zinssatz gilt für den obligatorischen Teil des Altersguthabens.
Was ist der BVG-Umwandlungssatz?
Dies ist der Prozentsatz, mit dem Ihr Alterskapital in eine jährliche Rente umgerechnet wird. Der gesetzliche Mindestsatz für den obligatorischen Teil beträgt 6.8 % bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters.
Kann ich mein Guthaben der 2. Säule als Kapital beziehen?
Sie können mindestens 25 % des obligatorischen Teils als Kapital beziehen. Viele Pensionskassen ermöglichen einen höheren – manchmal den vollständigen – Kapitalbezug. Kapitalleistungen werden getrennt vom übrigen Einkommen zu einem reduzierten Satz besteuert.
Was geschieht mit meiner 2. Säule, wenn ich die Schweiz verlasse?
Das hängt von Ihrem Zielland ab. Bei einem Umzug in ein EU/EFTA-Land verbleibt der obligatorische Teil in der Regel bis zur Pensionierung in der Schweiz. Bei einem Umzug in ein Nicht-EU/EFTA-Land ist üblicherweise ein vollständiger Bezug möglich.
Was geschieht mit meiner 2. Säule bei einem Stellenwechsel?
Ihr angespartes Kapital wird an die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers überwiesen. Sind Sie vorübergehend ohne Anstellung, wird es auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen.
Sind Selbstständige versichert?
Nicht automatisch. Sie können sich der Pensionskasse ihres Berufsverbands, der Kasse ihrer Angestellten (falls sie Personal haben) oder der Stiftung Auffangeinrichtung BVG anschliessen.
Was ist ein freiwilliger Einkauf?
Ein freiwilliger Kauf von Beitragsjahren, um Lücken in der Vorsorge zu schliessen. Solche Einkäufe können unter bestimmten Voraussetzungen im Jahr der Zahlung vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
Lohnt sich die 2. Säule?
Für die meisten Arbeitnehmer ja: Der Arbeitgeber übernimmt mindestens die Hälfte der Beiträge, die Leistungen sind während der Ansparphase steuerbegünstigt und freiwillige Einkäufe können die Einkommenssteuer reduzieren. Es handelt sich im Wesentlichen um einen aufgeschobenen Lohn, mit dem nur wenige private Sparformen bei einem direkten Vergleich mithalten können.
Was passiert, wenn ich zwei Arbeitgeber habe?
Jeder Arbeitgeber versichert Sie nur, wenn Ihr Lohn bei ihm CHF 22'680 übersteigt. Erreicht keiner der Löhne diese Schwelle, Ihr Gesamteinkommen aber schon, können Sie bei der Auffangeinrichtung BVG eine freiwillige Versicherung beantragen, damit Ihre Altersvorsorge nicht unterbrochen wird.
Können Expats eine Rente aus der Schweizer 2. Säule erhalten?
Ja. Nationalität und Wohnsitz haben keinen Einfluss auf den Anspruch. Entscheidend ist, dass Beiträge in eine Schweizer Pensionskasse einbezahlt wurden. Expats, die im Ausland in Rente gehen, können ihre Schweizer Rente in der Regel weltweit beziehen, vorbehaltlich Doppelbesteuerungsabkommen und den EU/EFTA-Regeln zum Vorbezug.
Kann ich meine 2. Säule verlieren?
Ihr angespartes Kapital ist Ihr Rechtsanspruch und kann nicht verfallen. Es kann jedoch in Vergessenheit geraten: Guthaben von früheren Arbeitgebern können bei ehemaligen Pensionskassen oder bei der Zentralstelle 2. Säule verbleiben. Eine kostenlose Anfrage bei der Zentralstelle kann helfen, diese aufzuspüren.
Ist mein Pensionskassenguthaben garantiert?
Schweizer Pensionskassen sind streng reguliert und beaufsichtigt. Der Sicherheitsfonds BVG springt ein, wenn eine Kasse zahlungsunfähig wird, jedoch nur bis zu bestimmten Limiten. Freizügigkeitsstiftungen sind separat durch die Einlagensicherung bis zu CHF 100'000 pro Person und Stiftung abgedeckt.
Was sind die nächsten Schritte?
Das Verständnis der zweiten Säule ist die Grundlage der Schweizer Altersvorsorge. Wenn Sie eine persönliche Überprüfung Ihres Pensionskassenausweises, Ihres Einkaufspotenzials oder der Frage, ob Sie eine Rente oder eine Kapitalabfindung beziehen sollen, wünschen, buchen Sie ein kostenloses Beratungsgespräch mit unserem Team.
Offizielle Schweizer Quellen
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) — Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BV): bsv.admin.ch
- ch.ch — Berufliche Vorsorge (2. Säule): ch.ch
- Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), SR 831.40: fedlex.admin.ch
- Bundesrat — BVG-Mindestzinssatz 2026: admin.ch
Letzter Abgleich mit offiziellen Schweizer Quellen: 26. Juli 2026. Die Zahlen für 2026 sind die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung aktuellsten offiziell publizierten Werte.
Dieser Artikel enthält allgemeine Informationen über das schweizerische System der beruflichen Vorsorge und ersetzt keine persönliche Beratung in Versicherungs-, Rechts-, Finanz- oder Steuerfragen. Individuelle Umstände, die Reglemente der Pensionskassen und kantonale Vorschriften können das Ergebnis wesentlich beeinflussen.
