Vorsorge & Finanzplanung

Das Schweizer Vorsorgesystem erklärt: 1., 2. und 3. Säule

Ein verständlicher Leitfaden zum Drei-Säulen-System der Schweizer Altersvorsorge: Wer durch die AHV/AVS versichert ist, wie die berufliche Vorsorge funktioniert, was die private Säule 3a leistet und die offiziellen Kennzahlen für 2026.

5. September 202610 Min. Lesezeit
Das Schweizer Vorsorgesystem erklärt: 1., 2. und 3. Säule

Das schweizerische Vorsorgesystem beruht auf drei Säulen. Die 1. Säule (AHV/AVS) ist die staatliche Vorsorge und sichert den Existenzbedarf. Die 2. Säule (BVG/LPP) ist die berufliche Vorsorge; sie wird über Ihren Arbeitgeber abgewickelt und soll die Fortführung Ihres gewohnten Lebensstandards ermöglichen. Die 3. Säule ist die freiwillige private Vorsorge – meist in Form der steuerbegünstigten Säule 3a –, die allfällige Vorsorgelücken schliesst.

Die Säulen 1 und 2 sind für die meisten Personen, die in der Schweiz leben und arbeiten, obligatorisch. Die 3. Säule ist freiwillig. Zusammen sollen die ersten beiden Säulen ungefähr 60 % Ihres früheren Einkommens ersetzen – deshalb ist die dritte Säule wichtiger, als viele Neuzuzüger erwarten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Alle Personen mit Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz sind in der 1. Säule versichert, einschliesslich Nichterwerbstätigen.
  • Die 2. Säule ist für Arbeitnehmende obligatorisch, die bei einem Arbeitgeber mehr als CHF 22'680 pro Jahr verdienen (Eintrittsschwelle 2026).
  • Die 3. Säule ist freiwillig; im Jahr 2026 können Arbeitnehmende mit Pensionskasse bis zu CHF 7'258 einzahlen, Personen ohne Pensionskasse bis zu 20 % des Nettoerwerbseinkommens, maximal jedoch CHF 36'288.
  • Die maximale einfache AHV-Altersrente beträgt CHF 2'520 pro Monat, die minimale CHF 1'260; ein Ehepaar erhält zusammen höchstens CHF 3'780.
  • Ab 2026 wird zusätzlich zu den zwölf monatlichen Renten eine 13. AHV-Rente ausbezahlt.
  • Fehlende Beitragsjahre in der 1. Säule reduzieren Ihre Rente dauerhaft – ein häufiges Problem für Personen, die mitten im Berufsleben in die Schweiz ziehen.
  • Selbstständigerwerbende sind nicht automatisch in der 2. Säule versichert und sind daher stärker auf die 1. und 3. Säule angewiesen.

Die drei Säulen im Überblick

SäuleZweckWer ist versichertWer zahltObligatorisch?
1. Säule — AHV/IV, ELSichert den Existenzbedarf im Alter, bei Invalidität und im TodesfallAlle Personen mit Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz, ob angestellt oder nichtArbeitnehmende und Arbeitgebende gemeinsam; Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige leisten ihre eigenen BeiträgeJa
2. Säule — Berufliche Vorsorge (BVG)Erhält den gewohnten LebensstandardArbeitnehmende über der Eintrittsschwelle; Selbstständigerwerbende können sich freiwillig anschliessenArbeitnehmende und Arbeitgebende, wobei die Arbeitgebenden mindestens die Hälfte bezahlenJa, für die meisten Arbeitnehmenden
3. Säule — Säule 3a und 3bSchliesst die verbleibende Einkommenslücke und dient dem Aufbau von PrivatvermögenAlle Personen mit AHV-pflichtigem Erwerbseinkommen (für 3a)Sie alleinNein — freiwillig

Säule 1: Die staatliche Vorsorge (AHV) sichert den Existenzbedarf, nicht den Lebensstil

Die 1. Säule ist ein Umlageverfahren: Die heutigen Beiträge finanzieren die heutigen Renten. Sie wird von den Ausgleichskassen unter der Aufsicht des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) verwaltet und ist die einzige Säule, die ausnahmslos alle in der Schweiz wohnhaften Personen erfasst.

Wer zahlt in die 1. Säule ein und wie viel

  • Arbeitnehmende zahlen 5,3 % des Lohnes für AHV/IV/EO. Der Arbeitgeber übernimmt den gleichen Betrag.
  • Selbstständigerwerbende zahlen bis zu 10 % ihres Einkommens. Für tiefe Einkommen gilt eine abgestufte Skala.
  • Nichterwerbstätige – einschliesslich vieler Ehepartner ohne Erwerbseinkommen – müssen ebenfalls Beiträge von CHF 530 bis CHF 26'500 pro Jahr leisten, ausser die Beiträge ihres erwerbstätigen Ehepartners decken diese bereits ab.
  • Die Beitragspflicht beginnt am 1. Januar nach dem 20. Geburtstag (früher bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit) und dauert bis zum Erreichen des Referenzalters.

Was die AHV im Jahr 2026 effektiv auszahlt

  • Maximale einfache Altersrente: CHF 2'520 pro Monat (CHF 30'240 pro Jahr).
  • Minimale einfache Altersrente: CHF 1'260 pro Monat (CHF 15'120 pro Jahr).
  • Plafonierung für Ehepaare: CHF 3'780 pro Monat.
  • Ab 2026 wird zusätzlich zu den zwölf Monatsrenten eine 13. Altersrente ausbezahlt.
  • Das Referenzalter beträgt 65 Jahre für Männer; für Frauen wird es schrittweise erhöht – Frauen mit Jahrgang 1962 erreichen es mit 64 Jahren und 6 Monaten.

Für eine Vollrente ist eine lückenlose Beitragsdauer erforderlich. Jedes fehlende Beitragsjahr führt in der Regel zu einer Kürzung der Rente um rund ein Vierundvierzigstel. Dies ist die häufigste strukturelle Lücke für international mobile Personen und kann für maximal die letzten fünf Jahre rückwirkend geschlossen werden.

Säule 2: In der beruflichen Vorsorge sammelt sich das meiste Schweizer Vorsorgekapital

Die 2. Säule wird individuell finanziert: Die Beiträge werden Ihrem persönlichen Konto bei der Pensionskasse Ihres Arbeitgebers gutgeschrieben und bis zu Ihrer Pensionierung verzinst. Für die meisten langjährigen Arbeitnehmenden wird sie nach Immobilien zum grössten Vermögenswert.

Die gesetzlich festgelegten Kennzahlen für 2026 sind:

Kennzahl (2026)BetragBedeutung
EintrittsschwelleCHF 22'680Jahreslohn bei einem Arbeitgeber, ab dem die Versicherung obligatorisch ist
KoordinationsabzugCHF 26'460Wird vom Lohn abgezogen, da die AHV diesen Teil bereits abdeckt
Maximal versicherter (koordinierter) LohnCHF 64'260Obergrenze des obligatorischen Teils
Mindestzinssatz1.25 %Mindestverzinsung des obligatorischen Altersguthabens, jährlich vom Bundesrat festgelegt
Mindestumwandlungssatz6.8 %Wandelt das obligatorische Kapital im Referenzalter in eine jährliche Rente um

Der Koordinationsabzug erklärt ein Ergebnis, das viele Teilzeitbeschäftigte und Personen mit mehreren kleinen Anstellungen überrascht: Ein bescheidener Lohn kann zu einem sehr kleinen versicherten Lohn oder gar keinem führen. Einige Kassen wenden grosszügigere Regeln als das gesetzliche Minimum an, deshalb ist der Vorsorgeausweis die einzig verlässliche Quelle.

Informationen zu Beiträgen, Einkäufen, Hinterlassenenleistungen und was bei einem Stellenwechsel geschieht, finden Sie in unserem detaillierten Leitfaden zur zweiten Säule der Schweiz (BVG/LPP).

Säule 3: die freiwillige private Vorsorge mit Steuervorteil

Die 3. Säule ist der Teil, den Sie selbst gestalten. Sie unterteilt sich in zwei Formen:

  • Säule 3a (gebundene Vorsorge): Vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig, aber das Kapital ist bis rund fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters gesperrt, abgesehen von definierten Ausnahmen wie dem Kauf von selbstbewohntem Wohneigentum, der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder dem endgültigen Verlassen der Schweiz.
  • Säule 3b (freie Vorsorge): Gewöhnliche Sparanlagen, Investitionen und Lebensversicherungen ohne Abzug bei der Bundessteuer und in den meisten Kantonen, aber mit voller Flexibilität.

Die maximalen 3a-Beiträge betragen 2026 CHF 7'258 für Erwerbstätige mit Anschluss an eine Pensionskasse und 20 % des Nettoerwerbseinkommens bis maximal CHF 36'288 für solche ohne. Seit dem 1. Januar 2025 sind zudem nachträgliche Einkäufe in die Säule 3a für ab dann entstandene Beitragslücken möglich, im Rahmen der Bedingungen der Verordnung BVV 3.

Zwei weiterführende Artikel: Wie die Säule 3a in der Praxis funktioniert und der Unterschied zwischen Säule 3a und Säule 3b. Für die aktuellen Grenzbeträge und die steuerliche Auswirkung siehe der Maximalbetrag 2026 für die 3. Säule.

Welchen Anteil des Einkommens ersetzen die drei Säulen tatsächlich?

Das Verfassungsziel besagt, dass die 1. und 2. Säule gemeinsam den Pensionierten die Fortführung der gewohnten Lebensweise «in angemessener Weise» ermöglichen sollen. In der Praxis entspricht dies bei einem mittleren Einkommen und einer lückenlosen Beitragsdauer rund 60 % des letzten Lohns. Zwei Gruppen erreichen dieses Ziel regelmässig nicht:

  • Besserverdienende, da die AHV-Rente plafoniert ist und die obligatorische 2. Säule nur Lohnanteile bis CHF 64'260 versichert.
  • Personen mit Beitragslücken – beispielsweise durch Zuzug in die Schweiz mit 35 oder 40 Jahren, mehrjährige Teilzeitarbeit oder Erwerbsunterbrüche.

Genau für diese Differenz ist die 3. Säule vorgesehen. Je früher eine Vorsorgelücke erkannt wird, desto kleiner ist der jährliche Beitrag, um sie zu schliessen.

Einblick vom Experten

Ein wichtiger Unterschied besteht darin, ob man eine Pensionskasse nur hat oder durch sie auch gut versichert ist. Das gesetzliche BVG-Minimum ist eine Untergrenze, kein Standard: Zwei Personen mit dem gleichen Lohn können mit sehr unterschiedlichem Kapital in den Ruhestand treten, je nach dem von ihrer Kasse angewandten Koordinationsabzug, der Beitragsskala, der Verzinsung des überobligatorischen Teils und dem Umwandlungssatz im Pensionskassenreglement. Ein häufiges Missverständnis ist, dass der Umwandlungssatz von 6.8 % für Ihr gesamtes Guthaben gilt – er gilt jedoch nur für den obligatorischen Teil, und viele Kassen wandeln den überobligatorischen Teil zu einem wesentlich tieferen Satz um. Dies ist besonders wichtig für Personen mit höherem Einkommen, deren Guthaben grösstenteils überobligatorisch ist. Der praktische Schritt ist, den jährlichen Pensionsausweis (Vorsorgeausweis / certificat de prévoyance) einmal im Jahr zu lesen und ihn, nicht das gesetzliche Minimum, als Ihre tatsächliche Ausgangslage zu betrachten.

Häufige Fehler und Irrtümer

  • Die Annahme, die AHV allein reiche aus. Selbst die maximale Einzelrente beträgt CHF 2'520 pro Monat – was unter den üblichen Lebenshaltungskosten in der Schweiz liegt.
  • Die Annahme, dass mit dem Ende der Erwerbstätigkeit keine Beiträge mehr geschuldet sind. Nichterwerbstätige bleiben für die Beiträge der 1. Säule beitragspflichtig, und fehlende Beitragsjahre führen zu einer dauerhaften Kürzung der Rente.
  • Verwechslung der 2. und 3. Säule. Die 2. Säule läuft über Ihren Arbeitgeber, während die Säule 3a ein privater Vertrag auf Ihren eigenen Namen ist.
  • Zurücklassen von Freizügigkeitsleistungen nach einem Stellenwechsel. Nicht beanspruchtes Kapital der 2. Säule landet bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG und gerät leicht in Vergessenheit.
  • Einzahlungen in die Säule 3a ohne steuerbares Einkommen in der Schweiz. Ohne AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen ist man nicht zu Einzahlungen berechtigt.
  • Die Annahme, dass das Vorsorgekapital vollständig ins Ausland mitgenommen werden kann. Der obligatorische Teil kann in der Regel nicht bar ausbezahlt werden, wenn Sie in einen EU- oder EFTA-Staat umziehen und dort weiterhin der Versicherungspflicht unterstehen.

Was das für Ihre Familie bedeutet

Die drei Säulen sind nicht nur ein Mechanismus für die Altersvorsorge; sie bilden auch die Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge für Ihren Haushalt. Wenn ein Partner stirbt oder erwerbsunfähig wird, erbringen die 1. und 2. Säule definierte Leistungen — diese Leistungen gehen jedoch von einer eher konventionellen Lebenssituation aus.

  • Konkubinatspaare haben in der 1. Säule keinen automatischen Anspruch, und die Anspruchsberechtigung in der 2. Säule hängt ausschliesslich vom Reglement der Pensionskasse ab.
  • Teilzeiterwerbstätige Eltern sparen während der Kinderbetreuungsjahre oft nur sehr wenig Kapital in der 2. Säule an.
  • Einverdienerhaushalte sollten prüfen, was der hinterbliebene Partner und die Kinder tatsächlich erhalten würden, bevor sie davon ausgehen, dass die Lücke gedeckt ist.

Wo diese Leistungen nicht ausreichen, wird die Lücke in der Regel durch eine private Lebens- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung geschlossen und nicht durch zusätzliches Vorsorgesparen.

Vor Ihrer Entscheidung: eine kurze Checkliste

  • Bestellen Sie bei Ihrer Ausgleichskasse einen Auszug aus Ihrem individuellen Konto (IK) und prüfen Sie diesen auf allfällige Beitragslücken.
  • Lesen Sie Ihren aktuellsten Pensionskassenausweis und notieren Sie sich den versicherten Lohn, das voraussichtliche Altersguthaben und den Umwandlungssatz.
  • Machen Sie allfällige Freizügigkeitskonten von früheren Arbeitgebern in der Schweiz ausfindig.
  • Prüfen Sie, ob Sie dieses Jahr den für Sie möglichen Maximalbetrag in die Säule 3a einzahlen.
  • Klären Sie ab, welche Leistungen bei Invalidität oder Tod für Sie und Ihre Angehörigen vorgesehen sind, insbesondere wenn Sie nicht verheiratet sind.
  • Überprüfen Sie Ihre Vorsorgesituation nach jeder Änderung von Stelle, Kanton, Arbeitspensum oder Familiensituation erneut.

Häufig gestellte Fragen

Welche Säulen des Schweizer Vorsorgesystems sind obligatorisch?

Die 1. Säule (AHV) ist für alle Personen mit Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz obligatorisch, einschliesslich Nichterwerbstätigen. Die 2. Säule (BVG) ist für Arbeitnehmende, die im Jahr 2026 bei einem einzigen Arbeitgeber mehr als CHF 22'680 pro Jahr verdienen, obligatorisch. Die 3. Säule ist vollumfänglich freiwillig.

Wie hoch ist die AHV-Rente im Jahr 2026?

Die maximale einfache AHV-Altersrente beträgt CHF 2'520 pro Monat und die minimale CHF 1'260, sofern die Beiträge lückenlos bezahlt wurden. Ein Ehepaar erhält insgesamt nicht mehr als CHF 3'780 pro Monat. Ab 2026 wird zusätzlich zu den zwölf Monatsrenten eine 13. AHV-Rente ausbezahlt.

Erhalten Expats, die mitten im Berufsleben in die Schweiz ziehen, eine volle AHV-Rente?

In der Regel nicht. Die Höhe der AHV-Rente hängt von der Anzahl der Beitragsjahre ab. Personen, die erst mit 35 oder 40 Jahren mit der Beitragszahlung beginnen, erhalten daher eine gekürzte Rente. Versicherungszeiten in EU- oder EFTA-Staaten werden nicht an die schweizerische Rente angerechnet, können aber gemäss den Koordinierungsregeln zu einem separaten Rentenanspruch aus dem betreffenden Land führen.

Wie viel kann ich im Jahr 2026 in die Säule 3a einzahlen?

Arbeitnehmende, die einer Pensionskasse angeschlossen sind, dürfen bis zu CHF 7'258 einzahlen. Personen mit AHV-pflichtigem Erwerbseinkommen ohne Pensionskasse, wie zum Beispiel viele Selbstständigerwerbende, dürfen bis zu 20 % des Nettoerwerbseinkommens einzahlen, maximal jedoch CHF 36'288.

Was geschieht mit meiner Schweizer Vorsorge, wenn ich die Schweiz verlasse?

Das Kapital der Säule 3a kann bei einem endgültigen Wegzug aus der Schweiz in der Regel bezogen werden. Bei der 2. Säule kann der überobligatorische Teil normalerweise bar ausbezahlt werden, während der obligatorische Teil meistens auf einem Freizügigkeitskonto verbleiben muss, wenn Sie in einen EU- oder EFTA-Staat ziehen und dort weiterhin gegen die Risiken Alter, Tod und Invalidität versichert sind. Bereits bezahlte AHV-Beiträge bleiben Ihrem Konto gutgeschrieben.

Sind Selbstständigerwerbende in der 2. Säule versichert?

Nein, nicht automatisch. Selbstständigerwerbende können sich freiwillig einer Pensionskasse anschliessen, zum Beispiel über ihren Berufsverband. Personen, die dies nicht tun, gelten als Personen ohne Pensionskasse und können stattdessen den höheren Beitrag in die Säule 3a einzahlen.

Wie weiter?

Die drei Säulen zu verstehen, ist der erste Schritt. Die entscheidende Frage ist, wie Ihre persönliche Vorsorgesituation aussieht. Wenn Sie eine unabhängige Überprüfung Ihrer AHV-Beitragsjahre, Ihres Pensionskassenausweises und Ihrer Optionen in der 3. Säule wünschen, können Sie ein kostenloses Beratungsgespräch anfordern – auf Englisch, Deutsch oder Polnisch. Sie können auch mehr über die Vorsorgeplanung mit der 3. Säule lesen oder im Wissenscenter stöbern.

Offizielle Schweizer Quellen

  • Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) — Beträge gültig ab dem 1. Januar 2026: bsv.admin.ch (Geprüft am 30. Juli 2026)
  • Bundesamt für Sozialversicherungen — Die Altersvorsorge in der beruflichen Vorsorge: bsv.admin.ch (Geprüft am 30. Juli 2026)
  • Bundesrat — Bundesrat führt nachträgliche Einkaufsmöglichkeit in die Säule 3a ein (in Kraft ab 1. Januar 2025): admin.ch (Geprüft am 30. Juli 2026)
  • Bundesamt für Sozialversicherungen — Beitragssätze der Sozialversicherungen in der Schweiz, Stand 1. Januar 2026: sozialversicherungen.admin.ch (Geprüft am 30. Juli 2026)
  • ch.ch — Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV): ch.ch (Geprüft am 30. Juli 2026)

Dieser Artikel enthält allgemeine Informationen über das schweizerische Vorsorgesystem und ersetzt keine persönliche Vorsorge-, Versicherungs-, Steuer- oder Rechtsberatung. Die Zahlen entsprechen den offiziell publizierten Werten für das Jahr 2026 und wurden per 30. Juli 2026 überprüft. Die Reglemente der Pensionskassen unterscheiden sich je nach Arbeitgeber, und die steuerliche Behandlung hängt vom Kanton und den persönlichen Verhältnissen ab.

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