Ein Wegzug aus der Schweiz bedeutet nicht, dass Sie Ihre zweite Säule verlieren – wohin Sie ziehen, entscheidet jedoch darüber, ob Sie sich das Guthaben bar auszahlen lassen können. Wenn Ihre Anstellung in der Schweiz endet, berechnet Ihre Pensionskasse Ihre Freizügigkeitsleistung (Austrittsleistung / prestation de libre passage). Ziehen Sie dauerhaft in ein Land ausserhalb der EU und der EFTA, einschliesslich des Vereinigten Königreichs, können Sie sich in der Regel den gesamten Betrag auszahlen lassen. Ziehen Sie in ein EU-Land, nach Island oder Norwegen und sind dort für Alter, Tod und Invalidität obligatorisch versichert, bleibt der obligatorische BVG-Teil bis zum Rentenalter in der Schweiz. Nur der überobligatorische Teil kann bezogen werden. Von jeder Kapitalauszahlung an eine Person mit Wohnsitz im Ausland wird die Schweizer Quellensteuer in Abzug gebracht.
Das Wichtigste in Kürze
- Ihr Zielland und Ihr dortiger Sozialversicherungsstatus entscheiden darüber, was ausbezahlt werden kann. Ihre Staatsangehörigkeit spielt dabei keine Rolle.
- Wegzug ausserhalb der EU/EFTA (beispielsweise nach Grossbritannien, in die USA oder nach Asien): Sie können in der Regel die gesamte Freizügigkeitsleistung beziehen.
- Wegzug in die EU, nach Island oder Norwegen und dort versichert: Der obligatorische BVG-Teil verbleibt in der Schweiz auf einem Freizügigkeitskonto oder einer Freizügigkeitspolice. Der überobligatorische Teil kann ausbezahlt werden.
- Verheiratete sowie Personen in eingetragener Partnerschaft benötigen für jede Barauszahlung die schriftliche Zustimmung des Ehepartners bzw. des eingetragenen Partners.
- Die Schweizer Quellensteuer wird in jedem Fall abgezogen. Gestützt auf ein Doppelbesteuerungsabkommen können Sie diese unter Umständen zurückfordern, wenn Sie den Antrag innerhalb von drei Jahren stellen.
- Erteilen Sie keine Instruktionen, wird Ihr Guthaben an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überwiesen. Dort ist es sicher, Sie müssen sich jedoch selbst darum kümmern.
Was mit Ihrer Pensionskasse geschieht, wenn Ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz endet
Solange Sie bei einem Schweizer Arbeitgeber angestellt sind, bleiben Sie in dessen Pensionskasse versichert – selbst wenn Sie jenseits der Grenze wohnen. Dieser Artikel gilt ab dem Zeitpunkt, an dem dieses Arbeitsverhältnis endet und Sie die Schweiz verlassen.
Endet Ihr Arbeitsverhältnis vor der Pensionierung, einer Invalidität oder dem Tod, haben Sie Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung. Dies ist das von Ihnen angesparte Kapital, einschliesslich der Arbeitgeberbeiträge und allfälliger Einkäufe. Ihre Pensionskasse darf dieses Geld nicht einfach einbehalten. Sie muss es entweder an eine neue Schweizer Pensionskasse übertragen, an eine Freizügigkeitseinrichtung überweisen oder bar auszahlen, wo dies gesetzlich zulässig ist.
Ihr Schutz bei Tod und Invalidität bleibt nach dem Austritt noch während eines Monats bestehen, es sei denn, Sie treten früher einer neuen Pensionskasse bei. Danach hängt ein allfälliger Versicherungsschutz von Ihren Entscheidungen ab. Eine Freizügigkeitspolice bei einer Versicherung kann einen Schutz bei Tod oder Invalidität beinhalten. Ein Freizügigkeitskonto bei einer Bankstiftung verwahrt in der Regel lediglich Ihr Kapital.
Sind Sie mit der Funktionsweise des Systems noch nicht vertraut? Beginnen Sie mit unserer Übersicht zur 2. Säule in der Schweiz oder erfahren Sie in unserem Leitfaden zum Schweizer Vorsorgesystem, wie die drei Säulen ineinandergreifen.
Können Sie Ihre 2. Säule bei der Ausreise bar beziehen? Es kommt darauf an, wohin Sie ziehen
Das Schweizer Recht erlaubt es Ihnen, Ihre Freizügigkeitsleistung in bar zu beziehen, wenn Sie die Schweiz endgültig verlassen. Bei einem Wegzug in die EU, nach Island oder Norwegen gilt jedoch eine wichtige Einschränkung. Diese ist für die meisten EU-Staaten seit dem 1. Juni 2007 in Kraft.
| Wohin Sie ziehen | Obligatorischer BVG-Teil | Überobligatorischer Teil |
|---|---|---|
| Ausserhalb der EU/EFTA (z. B. Vereinigtes Königreich, USA, Kanada, Australien, Singapur) | Barauszahlung möglich | Barauszahlung möglich |
| EU-Staat, Island oder Norwegen, dort für Alter, Tod und Invalidität obligatorisch versichert | Keine Barauszahlung; verbleibt bis zum Rentenalter in der Schweiz | Barauszahlung möglich |
| EU-Staat, Island oder Norwegen, dort nicht obligatorisch versichert | Barauszahlung möglich, sobald der Sicherheitsfonds BVG Ihren Status bestätigt hat | Barauszahlung möglich |
| Liechtenstein | Keine Barauszahlung | In der Regel keine Barauszahlung; klären Sie dies mit Ihrer Einrichtung ab |
Die Einschränkung gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Sie betrifft auch Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz beenden. Entscheidend ist, ob Sie in Ihrem neuen Wohnsitzstaat der gesetzlichen Versicherungspflicht unterliegen. Dies beurteilt sich nach dem Recht dieses Staates, nicht nach Schweizer Recht. Wer dort eine Stelle antritt, ist in der Regel versicherungspflichtig. Wenn Sie nicht erwerbstätig sind, bedeutet dies nicht automatisch eine Befreiung.
Obligatorisch und überobligatorisch: So finden Sie die Aufteilung auf Ihrem Vorsorgeausweis
Der obligatorische Teil entspricht dem gesetzlichen Mindest-Altersguthaben gemäss BVG (BVG-Altersguthaben / avoir de vieillesse LPP). Der überobligatorische Teil umfasst sämtliche Guthaben, die Ihre Kasse darüber hinaus für Sie führt. Auf Ihrem Vorsorgeausweis oder Ihrer Austrittsabrechnung wird das BVG-Altersguthaben üblicherweise als separater Betrag ausgewiesen. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Vorsorgeeinrichtung danach, bevor Sie Entscheide treffen.
Rechenbeispiel (hypothetische Zahlen): Ihre Freizügigkeitsleistung beträgt CHF 180'000, wovon CHF 95'000 auf das BVG-Obligatorium entfallen. Ziehen Sie für eine neue Erwerbstätigkeit nach Deutschland, können Sie CHF 85'000 beziehen (vor Quellensteuer); CHF 95'000 verbleiben in der Schweiz. Ziehen Sie stattdessen nach Kanada, können Sie die gesamten CHF 180'000 beziehen. Je höher Ihr Lohn ist und je grosszügiger der Vorsorgeplan Ihres Arbeitgebers ausgestaltet war, desto grösser ist in der Regel der überobligatorische Anteil.
Wegzug ins Vereinigte Königreich nach dem Brexit
Das Vereinigte Königreich wird bei dieser Bestimmung nicht mehr wie ein EU-Staat behandelt. Wenn Sie die Schweiz in Richtung Grossbritannien verlassen, können Sie in der Regel sowohl das BVG-Obligatorium als auch den überobligatorischen Teil bar beziehen, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Liechtenstein ist ein Sonderfall
Im Rahmen dieser Regelung gilt Liechtenstein nicht als Ausland, da die dortige berufliche Vorsorge dem schweizerischen Recht gleichgestellt ist. Bereits der blosse Wohnsitz dort schliesst eine Barauszahlung des obligatorischen Teils aus, und ein Umzug nach Liechtenstein wird grundsätzlich nicht als Grund für eine Barauszahlung anerkannt. Klären Sie dies mit Ihrer Einrichtung ab, bevor Sie mit einem Bezug rechnen.
Wie die EU/EFTA-Prüfung in der Praxis abläuft
Wenn Sie in ein EU-Land, nach Island oder Norwegen ziehen und sich Ihren obligatorischen Teil auszahlen lassen möchten, benötigt Ihre Vorsorgeeinrichtung eine Bestätigung, dass Sie dort nicht der obligatorischen Versicherungspflicht unterstehen. In der Schweiz übernimmt der Sicherheitsfonds BVG diese Aufgabe als offizielle Verbindungsstelle.
- Teilen Sie Ihrer Pensionskasse oder Freizügigkeitseinrichtung schriftlich mit, dass Sie die Schweiz endgültig verlassen und eine Barauszahlung wünschen.
- Füllen Sie das Antragsformular des Sicherheitsfonds BVG aus. Für mehrere EU-Staaten gibt es länderspezifische Formulare, für die übrigen ein allgemeines Formular. Sie oder Ihre Einrichtung können es einreichen, die Unterschrift muss jedoch zwingend von Ihnen stammen.
- Der Sicherheitsfonds leitet Ihr Gesuch an die zuständige Behörde im neuen Wohnland weiter. Zudem prüft er bei der Zentralstelle 2. Säule, ob Sie weitere Freizügigkeitsguthaben haben.
- Sie und Ihre Einrichtung erhalten das Ergebnis per Post.
- Unterstehen Sie keiner obligatorischen Versicherungspflicht, kann der gesamte Betrag ausbezahlt werden (sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind). Sind Sie versicherungspflichtig, wird das BVG-Obligatorium auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice Ihrer Wahl übertragen. Ausbezahlt wird in diesem Fall nur der überobligatorische Teil.
Vorsorgeeinrichtungen verlangen in der Regel Nachweise wie die Abmeldebestätigung Ihrer letzten Schweizer Wohngemeinde, einen Nachweis Ihres neuen Wohnsitzes sowie Zivilstandsdokumente. Bei höheren Beträgen verlangen einige Anbieter zudem amtlich beglaubigte Unterschriften.
Wenn Ihr Geld in der Schweiz bleibt: Freizügigkeitskonten und Freizügigkeitspolicen
Ein Teil Ihres Geldes muss möglicherweise in der Schweiz verbleiben, oder Sie ziehen es schlicht vor, es dort zu lassen. Eine Barauszahlung ist eine Option, keine Pflicht. In beiden Fällen fliesst das Geld in eine Freizügigkeitslösung:
- Freizügigkeitskonto bei einer Bankstiftung: hält Ihr Kapital als Sparguthaben oder – sofern vom Anbieter offeriert – in Wertschriften angelegt.
- Freizügigkeitspolice bei einer Versicherungsgesellschaft: kann zusätzlich einen Todesfall- oder Invaliditätsschutz beinhalten.
Sie können Ihre Freizügigkeitsleistung auf bis zu zwei Einrichtungen aufteilen und jederzeit zu einem anderen Anbieter oder Produkt wechseln. Ihr Geld ist regulär frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters verfügbar und wird mit dem Referenzalter fällig. Falls Sie weiterhin erwerbstätig sind, können Sie den Bezug um bis zu fünf Jahre aufschieben. Eine Barauszahlung erfordert auch zu diesem Zeitpunkt die schriftliche Zustimmung Ihres Ehegatten oder eingetragenen Partners.
Die EU/EFTA-Regelung ändert nichts an den Vorschriften für den Vorbezug für selbstgenutztes Wohneigentum. Diese richten sich weiterhin nach Schweizer Recht und dem Reglement Ihrer Vorsorgeeinrichtung. Teilen Sie Ihrer Einrichtung jede Adressänderung im Ausland mit, damit diese Sie jederzeit erreichen kann.
Ausreise aus der Schweiz kurz vor der Pensionierung
Wenn Sie Ihre Erwerbstätigkeit im oder nach dem frühestmöglichen reglementarischen Pensionierungsalter Ihrer Pensionskasse aufgeben, erhalten Sie in der Regel Altersleistungen anstelle einer Freizügigkeitsleistung. Das bedeutet eine Rente, einen Kapitalbezug oder eine Kombination daraus, abhängig vom Reglement Ihrer Vorsorgeeinrichtung. Die EU/EFTA-Einschränkung gilt für diese Altersleistungen nicht.
Viele Kassen setzen eine Frist für die Wahl eines Kapitalbezugs anstelle einer Rente fest. Prüfen Sie Ihr Reglement daher frühzeitig vor der geplanten Pensionierung und dem Wegzug. Wenn Sie zwischen dem frühestmöglichen Pensionierungsalter und dem Referenzalter ausreisen und weiterhin erwerbstätig bleiben (oder sich arbeitslos melden), können Sie stattdessen eine Freizügigkeitsleistung verlangen.
Wie Ihre Auszahlung aus der 2. Säule bei Wohnsitz im Ausland besteuert wird
Haben Sie zum Zeitpunkt der Kapitalauszahlung steuerrechtlich keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz, wird immer die schweizerische Quellensteuer abgezogen. Dies gilt unabhängig davon, was das Doppelbesteuerungsabkommen vorsieht, und selbst dann, wenn das Geld auf ein Schweizer Bankkonto fliesst. Massgebend für den Wohnsitzstatus ist in der Regel das Datum Ihrer Abmeldung bei der Schweizer Gemeinde.
- Der Steuersatz hängt vom Kanton ab, in dem die auszahlende Pensionskasse oder Freizügigkeitseinrichtung ihren Sitz hat, nicht von Ihrem früheren Wohnkanton. Die Steuer umfasst einen Bundes- und einen Kantonsanteil, und die kantonalen Tarife variieren.
- Eine Rückerstattung ist unter Umständen möglich. Weist ein Doppelbesteuerungsabkommen Ihrem neuen Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht zu, erstattet die Schweiz die Quellensteuer zinslos zurück. Den Antrag müssen Sie innerhalb von drei Jahren nach der Auszahlung stellen, zusammen mit einer Bestätigung der Steuerbehörde Ihres neuen Wohnsitzstaates, dass diese über die Auszahlung informiert ist und Sie dort wohnen. In manchen Fällen ist zudem der Nachweis erforderlich, dass die Auszahlung dort tatsächlich besteuert wurde.
- Kein Abkommen, keine Rückerstattung. Ohne Doppelbesteuerungsabkommen ist die schweizerische Quellensteuer definitiv.
- Auch Ihr neuer Wohnsitzstaat kann die Auszahlung besteuern. Holen Sie dort fachlichen Rat ein, bevor Sie die Auszahlung beantragen – nicht erst danach.
Noch ein Punkt zur Prüfung: Haben Sie in den drei Jahren vor Ihrem Wegzug einen freiwilligen Einkauf in Ihre Pensionskasse getätigt, dürfen die daraus resultierenden Leistungen während dieser drei Jahre nicht als Kapital bezogen werden. Das kann sich auch auf den damals geltend gemachten Steuerabzug auswirken. Erkundigen Sie sich bei Ihrem kantonalen Steueramt, bevor Sie sich darauf verlassen.
Was geschieht, wenn Sie keine Instruktionen erteilen
Wenn Sie Ihrer Pensionskasse nicht mitteilen, wohin Ihre Freizügigkeitsleistung überwiesen werden soll, muss sie das Geld an die Auffangeinrichtung (Stiftung Auffangeinrichtung BVG) überweisen. Dies geschieht frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach Ihrem Austritt. Das Guthaben wird auf einem verzinsten Freizügigkeitskonto verwahrt und bleibt Ihr Eigentum.
Haben Sie Guthaben aus einer früheren Anstellung aus den Augen verloren? Die Zentralstelle 2. Säule hilft Ihnen kostenlos dabei, vergessene Freizügigkeitsleistungen zu finden.
Vor der Ausreise: Ihre Checkliste zur 2. Säule
- Verlangen Sie Ihren aktuellen Vorsorgeausweis, auf dem der BVG-Obligatoriumsteil separat ausgewiesen ist.
- Prüfen Sie, ob Sie in den letzten drei Jahren einen Einkauf getätigt haben.
- Klären Sie ab, ob Sie in Ihrem neuen Wohnland versicherungspflichtig sein werden. Wenn Sie in die EU, nach Island oder Norwegen ziehen, reichen Sie frühzeitig ein Gesuch beim Sicherheitsfonds BVG ein.
- Falls Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, holen Sie die schriftliche Zustimmung Ihres Ehepartners oder Ihrer eingetragenen Partnerin für eine Barauszahlung ein.
- Wählen Sie ein oder zwei Freizügigkeitseinrichtungen für das Guthaben, das in der Schweiz verbleibt, und berücksichtigen Sie deren Stiftungssitz.
- Erteilen Sie Ihrer Pensionskasse vor Ihrem letzten Arbeitstag schriftliche Instruktionen.
- Bewahren Sie Ihre Abmeldebestätigung auf und beachten Sie die dreijährige Frist für eine allfällige Rückerstattung der Quellensteuer.
Die 2. Säule ist nur ein Teil Ihres Wegzugs. Unsere Checkliste für den Wegzug aus der Schweiz deckt die Krankenversicherung, weitere Policen sowie wichtige Fristen ab. Zur 1. Säule lesen Sie Was passiert mit Ihrer AHV, wenn Sie die Schweiz verlassen. Für die Säule 3a gelten separate Regeln, die in unserem Leitfaden zur Schweizer 3. Säule erklärt werden.
Häufige Fehler, die Sie vermeiden sollten
- Annehmen, dass die Staatsangehörigkeit entscheidet. In der 2. Säule sind Ihr Zielland und Ihr Versicherungsstatus massgebend.
- Glauben, dass ein gesperrter Teil verloren ist. Er bleibt Ihr Eigentum und wird kurz vor dem Rentenalter verfügbar.
- Ohne Instruktionen ausreisen. Ihr Geld wird an die Auffangeinrichtung überwiesen, und Sie verlieren womöglich den Überblick darüber.
- Die Schweizer Quellensteuer als definitiv betrachten, obwohl ein Doppelbesteuerungsabkommen eine Rückerstattung ermöglichen kann, oder vergessen, dass Ihr neues Wohnsitzland die Auszahlung ebenfalls besteuern könnte.
- Die Zustimmung des Ehepartners vergessen, was die Auszahlung verzögern kann.
- Ältere Konten von früheren Arbeitgebern übersehen.
Häufig gestellte Fragen
Kann ich meine 2. Säule auszahlen lassen, wenn ich nach Deutschland oder Frankreich ziehe?
Sie können sich den überobligatorischen Teil auszahlen lassen. Der obligatorische BVG-Teil kann nur ausgezahlt werden, wenn Sie dort nicht der obligatorischen Versicherung für Alter, Tod und Invalidität unterstehen. Der Sicherheitsfonds BVG klärt dies mit den Behörden in Ihrem neuen Wohnland ab.
Kann ich meine gesamte 2. Säule auszahlen lassen, wenn ich nach Grossbritannien ziehe?
Ja. Seit dem Brexit gilt die EU/EFTA-Einschränkung für das Vereinigte Königreich nicht mehr, sodass Sie sich bei einem definitiven Verlassen der Schweiz grundsätzlich beide Teile auszahlen lassen können.
Muss ich mein Geld auszahlen lassen, wenn ich die Schweiz verlasse?
Nein. Sie können Ihre Freizügigkeitsleistung auf einem Freizügigkeitskonto oder in einer Freizügigkeitspolice in der Schweiz belassen, selbst wenn eine Barauszahlung möglich wäre.
Was passiert, wenn ich später wieder in die Schweiz zurückkehre?
Liegt Ihr Geld weiterhin bei einer Freizügigkeitseinrichtung und Sie treten wieder einer Schweizer Pensionskasse bei, muss es in Ihre neue Kasse übertragen werden.
Kann ich einen gesperrten obligatorischen Teil für den Kauf von Wohneigentum verwenden?
Die EU/EFTA-Einschränkung ändert nichts an den Bestimmungen zum Vorbezug für Wohneigentum. Diese richten sich weiterhin nach dem Schweizer Recht und dem Reglement Ihrer Einrichtung, worin die Voraussetzungen und die erforderlichen Dokumente geregelt sind.
Ein sinnvoller nächster Schritt
Ihre Pensionskasse entscheidet über die Auszahlung, und Ihre Steuerberatung deckt die steuerliche Seite ab. Was dabei oft übersehen wird, ist, wie diese Entscheide mit dem restlichen Wegzug zusammenhängen – von der Krankenversicherung bis hin zu den Policen, die Sie kündigen oder behalten müssen. Wenn Sie planen, die Schweiz zu verlassen, und einen unabhängigen Überblick darüber wünschen, was wann zu veranlassen ist, vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch mit Swiss Family Insurance.
Offizielle Schweizer Quellen
- Freizügigkeitsgesetz (FZG), Art. 2, 4, 5 und 25f, Fedlex
- Freizügigkeitsverordnung (FZV), Art. 10, 12 und 16, Fedlex
- Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG), Art. 10 und 79b, Fedlex
- Barauszahlung bei Ausreise in einen EU-/EFTA-Staat, Sicherheitsfonds BVG
- Merkblatt: Barauszahlung bei Ausreise in einen EU-/EFTA-Staat (PDF), Sicherheitsfonds BVG
- Barauszahlung infolge definitiven Verlassens der Schweiz, Stiftung Auffangeinrichtung BVG
- Zentralstelle 2. Säule: Suche nach vergessenen Freizügigkeitsguthaben
- Quellensteuer auf Vorsorgeleistungen an Personen mit Wohnsitz im Ausland, Kreisschreiben 2026 (PDF), Eidgenössische Steuerverwaltung
Quellen geprüft: 21. Oktober 2026. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine persönliche Vorsorge-, Steuer- oder Rechtsberatung dar. Massgebend für Ihre Optionen sind das Reglement Ihrer Vorsorgeeinrichtung sowie Ihre persönliche Situation.
