Das Wichtigste in Kürze
In der Schweiz gibt es keine eigentliche Familienkrankenversicherung. Gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG) ist jede Person, die der schweizerischen Versicherungspflicht untersteht, einzeln versichert — einschliesslich jedes Neugeborenen. Vielmehr treffen Familien für jede Person einzeln eine Reihe von Entscheidungen: Krankenkasse, Franchise, Versicherungsmodell und Unfalldeckung für jeden Erwachsenen und ebenso für jedes Kind. Ein Haushalt kann jedoch dort als Einheit agieren, wo es sich lohnt: Kinder, die beim selben Versicherer versichert sind, profitieren von einem gemeinsamen Maximalbetrag bei der Kostenbeteiligung, und für Zusatzversicherungen gelten ganz andere Regeln als für die Grundversicherung.
Wichtige Erkenntnisse
- Es gibt keine Familienversicherung. Die Versicherung ist obligatorisch und individuell für jede Einwohnerin und jeden Einwohner, Erwachsene wie Kinder.
- Familienmitglieder können bei verschiedenen Versicherern, mit unterschiedlichen Modellen und verschiedenen Franchisen versichert sein. Das ist legal und oft sinnvoll.
- Kinder zahlen keine ordentliche Franchise und einen Selbstbehalt von maximal CHF 350 pro Jahr; Erwachsene zahlen eine ordentliche Franchise von CHF 300 und einen Selbstbehalt von bis zu CHF 700. Optionale höhere Franchisen gibt es für beide, und nicht jeder Versicherer bietet jede Option an.
- Sind mehrere Kinder einer Familie beim gleichen Versicherer versichert, begrenzt das Gesetz deren kombinierte Franchise und Selbstbehalt auf das Maximum, das für einen Erwachsenen gilt (KVG Art. 64 Abs. 4). Bei der Wahl optionaler Kinderfranchisen sollte das anwendbare kombinierte Maximum mit dem Versicherer bestätigt werden.
- Die Grundversicherung (KVG) muss jede Person aufnehmen. Die Zusatzversicherung (VVG) wird geprüft und kann abgelehnt werden – deshalb ist das Timing für Kinder von grösster Bedeutung.
- Die Unfallversicherung ist eine Haushaltvariable: Personen, die mindestens acht Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber in der Schweiz arbeiten, sind nach dem Unfallversicherungsgesetz (UVG) versichert und können beantragen, die Unfallversicherung in ihrer Krankenpolice auszusetzen. Kinder, Nichterwerbstätige (oder nicht mehr Erwerbstätige) und Personen mit weniger Arbeitsstunden müssen diese in ihrer Krankenversicherung beibehalten.
Was pro Person und was pro Haushalt entschieden wird
Das nützlichste Denkmodell für eine Familie in der Schweiz besteht darin, jede Entscheidung in zwei Spalten zu unterteilen. Fast jeder Fehler, den Familien machen, entsteht dadurch, dass eine persönliche Entscheidung als eine des Haushalts behandelt wird oder umgekehrt.
| Entscheidung | Ebene | Grund |
|---|---|---|
| Krankenkasse | Pro Person | Jede Person hat einen eigenen Vertrag; die Prämien unterscheiden sich nach Alter, Kanton und Region. |
| Franchise | Pro Person | Hängt von der erwarteten Inanspruchnahme von Leistungen der jeweiligen Person ab, nicht von jener des Haushalts. |
| Versicherungsmodell (Standard, Hausarzt, HMO, Telmed) | Pro Person | Ein Erwachsener akzeptiert möglicherweise ein Gatekeeping-Modell, das für ein Kind mit einem Kinderarzt nicht geeignet wäre. |
| Unfalldeckung in der Krankenversicherung | Pro Person | Hängt vom Anstellungsverhältnis der jeweiligen Person ab. |
| Zusatzversicherung (VVG) | Pro Person, aber der Zeitpunkt wird auf den Haushalt abgestimmt | Die Gesundheitsfragen gelten individuell; die besten Zeitpunkte für einen Antrag sind Familienereignisse (Geburt, Zuzug). |
| Kostenbeteiligungs-Plafond für Kinder | Haushalt – bedingt | Gilt nur, wenn die Kinder bei derselben Krankenkasse versichert sind. |
| Kantonale Prämienverbilligung | Haushalt | Die Bemessung erfolgt nach Haushaltseinkommen und Familiengrösse, nicht pro Police. |
Wenn Sie mit dem System noch nicht vertraut sind, lesen Sie zuerst den Artikel wie die Schweizer Krankenversicherung funktioniert. Dieser Leitfaden setzt die Grundlagen voraus und konzentriert sich auf die Ebene des Haushalts.
Erwachsene: die drei Prämien-relevanten Entscheidungen
1. Franchise
Erwachsene wählen eine jährliche Franchise zwischen CHF 300 und CHF 2'500. Eine höhere Franchise senkt die Prämie, erhöht aber den Betrag, den Sie bezahlen, bevor sich die Krankenkasse beteiligt. Zusätzlich zur Franchise kommt ein Selbstbehalt von 10%, begrenzt auf CHF 700 pro Jahr. Ein Erwachsener mit der Mindestfranchise hat somit eine Kostenbeteiligung von CHF 1'000 pro Jahr im schlimmsten Fall, plus CHF 15 pro Spitaltag. Unser Artikel über die Schweizer Franchise erläutert die Break-Even-Berechnung im Detail.
2. Modell
Alternative Modelle – Hausarzt, HMO oder Telemedizin-First – reduzieren die Prämien im Gegenzug für die Vereinbarung einer ersten Anlaufstelle. Für Eltern ist dies nicht nur eine Preisfrage: Ein Modell, das jede Konsultation über einen Gatekeeper leitet, kann mit kleinen Kindern praktisch sein oder zu einem Reibungspunkt werden, wenn Sie bereits einen vertrauenswürdigen Kinderarzt ausserhalb des Netzwerks haben. Vergleichen Sie die Optionen in unserem Leitfaden zu Schweizer Krankenversicherungsmodellen.
3. Unfallversicherung
Personen, die in der Schweiz mindestens acht Stunden pro Woche für einen Arbeitgeber tätig sind, sind gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG) vollumfänglich gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Sie können schriftlich bei ihrer Krankenversicherung beantragen, die Unfallversicherung in der Grundpolice auszusetzen, was die Prämie entsprechend reduziert. Personen, die nicht (oder nicht mehr) erwerbstätig sind und solche, die weniger als acht Stunden pro Woche arbeiten – zum Beispiel Kinder, Studierende, Personen im Haushalt und Rentner – sind nicht obligatorisch nach UVG versichert und müssen die Unfallversicherung in ihrer Krankenversicherung beibehalten. Arbeitsuchende, die Arbeitslosenentschädigung beziehen, stellen einen Sonderfall dar: Die Unfallversicherung während dieser Zeit wird über das Arbeitslosenversicherungssystem geregelt, daher sollte die korrekte Handhabung der Krankenpolice mit der Arbeitslosenkasse und der Krankenversicherung abgeklärt werden, anstatt sie anzunehmen. In einem Zweielternhaushalt, in dem ein Elternteil derzeit nicht erwerbstätig ist, handelt es sich hierbei um einen echten und häufig übersehenen Unterschied zwischen den beiden Policen.
Besonderheiten bei Kindern
Kinder sind ab Geburt einzeln versichert, jedoch zu wesentlich besseren Konditionen:
- Keine ordentliche Franchise. Kinder bis zum 18. Lebensjahr bezahlen keine ordentliche Franchise. Wählbare Franchisen von CHF 100, 200, 300, 400, 500 oder 600 reduzieren die Prämie, aber die Versicherer sind nicht verpflichtet, alle Stufen anzubieten. Sie lohnen sich nur für Kinder, die sehr selten eine Behandlung benötigen.
- Halber Selbstbehalt. Der Selbstbehalt von 10 % ist auf CHF 350 pro Jahr begrenzt anstatt auf CHF 700.
- Kein Spitalbeitrag. Der tägliche Beitrag von CHF 15 entfällt für Kinder sowie für junge Erwachsene bis 25 Jahre, die sich in Ausbildung befinden.
- Deutlich tiefere Prämien als für Erwachsene. Zudem verbilligen die Kantone die Kinderprämien für Haushalte mit tiefem und mittlerem Einkommen durch die Prämienverbilligung. Diese wird auf kantonaler Ebene basierend auf dem Haushaltseinkommen beantragt – nicht über den Versicherer.
Die Familien-Obergrenze, die viele Eltern übersehen
Art. 64 Abs. 4 KVG sieht vor, dass wenn mehrere Kinder einer Familie beim selben Versicherer versichert sind, sie zusammen höchstens die Franchise und den maximalen Selbstbehalt eines Erwachsenen bezahlen. In der Praxis bedeutet dies eine Obergrenze für die Kostenbeteiligung der Kinder in einem medizinisch ungünstigen Jahr. Werden die Kinder auf zwei Versicherer aufgeteilt, um eine etwas günstigere Prämie zu erzielen, gilt diese Obergrenze nicht mehr gemeinsam – jedes Kind hat dann seine eigene Kostenbeteiligung. Bei wählbaren Kinderfranchisen wird das kombinierte Maximum nach den gesonderten Verordnungsregeln für wählbare Franchisen berechnet. Fragen Sie daher vor Ihrer Entscheidung den Versicherer, Ihnen den genauen Betrag für Ihren Haushalt zu bestätigen. Für eine Familie mit drei oder mehr Kindern kann diese eine Bedingung eine bescheidene Prämienersparnis bei Weitem überwiegen.
Grund- versus Zusatzversicherung: zwei Systeme unter einem Dach
Für Familien ist diese Unterscheidung wichtiger als für Alleinstehende, denn in einer Familie kommen mit der Zeit Personen zusammen, die alle irgendwann eine Aufnahme in die Zusatzversicherung benötigen.
| Grundversicherung (KVG/LAMal) | Zusatzversicherung (VVG/LCA) | |
|---|---|---|
| Obligatorisch | Ja, für alle mit Wohnsitz in der Schweiz | Nein |
| Aufnahme | Garantiert – keine Gesundheitsfragen, keine Ausschlüsse | Mit Risikoprüfung; der Versicherer kann Ausschlüsse anbringen, Prämienzuschläge erheben oder den Antrag ablehnen. |
| Leistungskatalog | Bei allen Versicherern gesetzlich vorgeschrieben und identisch | Vertraglich geregelt und sehr unterschiedlich |
| Typische Relevanz für Familien | Behandlungen im Wohnkanton, Mutterschaft, Pädiatrie | Kieferorthopädie, Spital halbprivat oder privat, Alternativmedizin, weltweite Deckung, Brillen |
| Anbieterwechsel | Jährliches gesetzliches Wechselfenster | Vertragliche Kündigungsfrist, oft drei Monate vor Vertragsablauf |
Da die Aufnahme in eine Zusatzversicherung nie garantiert ist, gilt für Familien die Faustregel, Entscheidungen zur Zusatzversicherung frühzeitig zu treffen und jene der Grundversicherung jährlich zu überprüfen. Unser Vergleich der Grund- versus Zusatzversicherung legt dar, wofür die jeweilige Versicherungsebene aufkommt.
Familienzuwachs
Ein Neugeborenes muss in der Grundversicherung angemeldet werden, wobei der Versicherungsschutz rückwirkend ab dem Geburtsdatum gilt. Für Zusatzversicherungen gilt eine gänzlich andere Logik. Diese unterstehen dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und sind somit vertraglich. Deshalb sind Aufnahme, Gesundheitsfragen, Ausschlüsse und Prämienzuschläge je nach Versicherer und Produkt unterschiedlich. Einige Versicherer bieten vorgeburtliche Anmeldungen mit einer vereinfachten oder gar keiner Gesundheitsprüfung an. Dies ist jedoch nicht allgemein der Fall und es kann nicht davon ausgegangen werden. Nach der Geburt wird ein Antrag wie jeder andere einer Risikoprüfung unterzogen und kann eingeschränkt oder abgelehnt werden, falls bereits eine Erkrankung festgestellt wurde. Dies ist die eine Versicherungsentscheidung im Familienleben, die wirklich nicht aufgeschoben werden kann – siehe was werdende Eltern vor der Geburt regeln sollten und den praktischen Versicherungs-Zeitplan für neue Eltern.
Spezifische gesetzliche Mutterschaftsleistungen – Kontrolluntersuchungen während und nach der Schwangerschaft, einschliesslich Ultraschalluntersuchungen, die Geburt und Geburtshilfe, Geburtsvorbereitungskurse und Stillberatung – sind immer von der Kostenbeteiligung befreit. Zusätzlich wird ab der 13. Schwangerschaftswoche bis acht Wochen nach der Geburt auch für allgemeine medizinische Behandlungen und Pflegeleistungen keine Kostenbeteiligung erhoben, einschliesslich bei Krankheiten, die nicht mit der Schwangerschaft zusammenhängen. Vor der 13. Woche unterliegt die Behandlung von Krankheiten der normalen Kostenbeteiligung. Familien, die aus dem Ausland zuziehen, haben ab ihrer Anmeldung eine Frist von drei Monaten, um alle Familienmitglieder zu versichern. Die Checkliste unter Umzug in die Schweiz mit Kindern erläutert die Reihenfolge.
Expertenwissen
Expertenwissen – Eine einheitliche Versicherungsstruktur für die ganze Familie ist selten optimal, denn die Ausgangslage ist für jede Person anders: Alter, erwartete Inanspruchnahme von Leistungen, finanzielle Risikobereitschaft, Anstellungsverhältnis und Unfalldeckung, das zur jeweiligen Betreuungssituation passende Versicherungsmodell und der allfällige Bedarf an Zusatzversicherungen. Eine Franchise, die für eine erwachsene Person sinnvoll ist, die fast nie einen Arzt braucht, kann für einen Elternteil, der wegen einer chronischen Krankheit in Behandlung ist oder eine Schwangerschaft plant, die falsche Wahl sein. Eine wählbare Franchise für ein Kind wiederum ist nur dann sinnvoll, wenn Behandlungen wirklich selten sind. Die Regelung der Kostenbeteiligung für die Familie hängt auch davon ab, ob die Kinder beim selben Versicherer versichert sind. Es gibt keine pauschal beste Lösung und keine garantierte Ersparnis; die nützliche Übung besteht darin, jedes Haushaltsmitglied einzeln zu betrachten und jede Entscheidung anhand der tatsächlichen Situation der jeweiligen Person zu prüfen.
Wie Sie Angebote als Haushalt vergleichen
Prämienvergleichsportale weisen die Preise für Einzelpersonen aus. Um einen Vergleich auf Haushaltsebene durchzuführen, erstellen Sie eine Zeile pro Person und stellen dann die Gesamtsumme des Haushalts den Risiken gegenüber, die Sie tatsächlich tragen.
- Gesamte Jahresprämien für alle Mitglieder, nach Abzug einer allfälligen kantonalen Prämienverbilligung, auf die Sie Anspruch haben.
- Maximale Kostenbeteiligung für das Jahr: Franchise plus Selbstbehalt jedes Erwachsenen, zuzüglich des maximalen Betrags für die Kinder.
- Ob alle Kinder beim selben Versicherer versichert sind, damit der gemeinsame maximale Selbstbehalt für mehrere Kinder zur Anwendung kommt.
- Ob das Versicherungsmodell jeder Person ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme von Leistungen entspricht – Kinderarzt, Gynäkologin, bestehende Fachärzte.
- Unfalldeckung: für erwerbstätige Erwachsene sistiert, für Kinder und nichterwerbstätige Erwachsene beibehalten.
- Zusatzversicherungen: Welche davon werden wirklich genutzt und ob eine Kündigung später rückgängig gemacht werden könnte (in der Regel nicht).
- Administrativer Aufwand: Ein einziger Versicherer für die ganze Familie ist einfacher; mehrere Versicherer können günstiger sein. Treffen Sie eine bewusste Entscheidung, anstatt aus Gewohnheit zu handeln. Die zugrundeliegenden Kostentreiber finden Sie in unserer Übersicht über die Kosten der Krankenversicherung in der Schweiz.
Häufige Fehler
- Davon auszugehen, dass ein einziger Vertrag die Familie abdeckt, und nach einem Umzug oder einer Geburt festzustellen, dass ein Mitglied nie angemeldet wurde.
- Die Kinder bei verschiedenen Versicherern anzumelden, um eine kleine Prämienersparnis zu erzielen, und dabei die gemeinsame Obergrenze der Kostenbeteiligung für die Familie zu verlieren.
- Die Wahl einer optionalen Franchise für ein Kind mit regelmässigen Kontrolluntersuchungen, Therapien oder einer bekannten Vorerkrankung.
- Das Beibehalten der Unfalldeckung in der Krankenversicherung für einen Erwachsenen, der bereits durch das Arbeitsverhältnis vollumfänglich gegen Unfall versichert ist.
- Zusatzversicherungen in einem gesunden Jahr zu kündigen und bei einem späteren Neuantrag eine Ablehnung zu erhalten.
- Die Zusatzversicherung für ein Baby als eine Angelegenheit zu betrachten, die erst nach der Geburt geregelt werden muss.
- Nie eine kantonale Prämienverbilligung zu beantragen, weil der Haushalt von einem zu hohen Einkommen ausgeht – die Einkommensgrenzen für Familien mit Kindern sind grosszügiger, als die meisten Eltern erwarten.
Checkliste Familien-Krankenversicherung
- Erfassen Sie jedes Haushaltsmitglied mit seiner Krankenkasse, seinem Versicherungsmodell, seiner Franchise und seinem Unfallversicherungsstatus auf einer Seite.
- Vergewissern Sie sich, dass alle Kinder bei derselben Krankenkasse versichert sind, oder notieren Sie den bewussten Grund, falls dies nicht der Fall ist.
- Berechnen Sie die Franchise jedes Erwachsenen neu, basierend auf den tatsächlichen Rechnungen des letzten Jahres und den bekannten Behandlungen des kommenden Jahres.
- Überprüfen Sie die Unfallversicherung im Hinblick auf die aktuelle Beschäftigungssituation jedes Erwachsenen.
- Prüfen Sie Zusatzversicherungsverträge auf tatsächlichen Nutzen, bevor Sie etwas kündigen.
- Beantragen oder beantragen Sie erneut die kantonale Prämienverbilligung.
- Notieren Sie sich das jährliche Kündigungsfenster rechtzeitig, bevor es sich schliesst – die Reihenfolge ist in unserem Leitfaden zu den Fristen der Schweizer Krankenversicherung und zum Krankenkassenwechsel aufgeführt.
Häufig gestellte Fragen
Kann eine Familie in der Schweiz unter einer einzigen Krankenversicherungspolice versichert sein?
Nein. Die Schweizer Grundversicherung ist für jede in der Schweiz wohnhafte Person, einschliesslich Neugeborener, obligatorisch und individuell. Jedes Familienmitglied hat somit einen eigenen Vertrag. Versicherer können den Haushalt in einer Rechnung zusammenfassen und administrative Erleichterungen bieten, aber rechtlich bleiben der Versicherungsschutz und die Wahlmöglichkeiten pro Person.
Zahlen Kinder in der Schweiz eine Franchise?
Kinder bis zum Alter von 18 Jahren zahlen keine ordentliche Franchise. Sie zahlen einen Selbstbehalt von 10% der Kosten, begrenzt auf CHF 350 pro Kalenderjahr, und keinen täglichen Spitalbeitrag. Optionale Kinderfranchisen von CHF 100 bis CHF 600 können gewählt werden, um die Prämie zu reduzieren. Diese sind jedoch nur für Kinder sinnvoll, die selten Behandlungen benötigen.
Gibt es eine Familienbegrenzung für die Kostenbeteiligung?
Ja, aber nur für Kinder und nur, wenn diese beim gleichen Versicherer versichert sind. In diesem Fall zahlen die Kinder zusammen höchstens die Franchise und den Selbstbehalt, die für einen Erwachsenen gelten. Erwachsene tragen ihre Kostenbeteiligung immer individuell, ohne Haushaltsgrenze.
Können Eltern und Kinder verschiedene Krankenkassen haben?
Ja. Jede Person kann einen anderen Versicherer, ein anderes Modell und eine andere Franchise wählen. Viele Familien tun dies, um die Prämien zu optimieren. Die Haupthandelsnachteile sind die administrative Komplexität und, falls die Kinder bei verschiedenen Versicherern versichert sind, der Verlust ihrer gemeinsamen Kostenbeteiligungsobergrenze.
Sollten wir die Unfallversicherung in unserer Krankenversicherung beibehalten?
Erwachsene, die mindestens acht Stunden pro Woche beim gleichen Schweizer Arbeitgeber angestellt sind, sind gemäss Unfallversicherungsgesetz vollumfänglich gegen Unfälle versichert und können den Unfallschutz in ihrer Krankenversicherung sistieren. Kinder, nicht erwerbstätige Erwachsene und Personen, die weniger Stunden arbeiten, müssen den Unfallschutz in ihrer Krankenversicherung beibehalten.
Wann sollten wir eine Zusatzversicherung für ein Kind abschliessen?
So früh wie die Schwangerschaft es zulässt. Die Zusatzversicherung ist vertraglich gemäss VVG geregelt, und die Bedingungen variieren je nach Versicherer und Produkt: Einige akzeptieren vorgeburtliche Anträge mit einer vereinfachten oder gar keiner Gesundheitsprüfung, obwohl dies nicht universell ist. Nach der Geburt werden Anträge auf die übliche Weise geprüft und können eingeschränkt, mit Zuschlägen versehen oder abgelehnt werden, wenn bereits ein gesundheitlicher Zustand festgestellt wurde.
Die nächsten Schritte
Dieser Leitfaden dient der Information und ist nicht als Empfehlung zu verstehen. Mit dem offiziellen Prämienrechner auf priminfo.admin.ch können Sie die Prämien für alle Haushaltsmitglieder selbst vergleichen, und die unten aufgeführten Seiten des BAG erläutern die gesetzlichen Grundlagen. Wenn Sie es vorziehen, die Versicherungssituation für Ihre Familie – Franchisen, Modelle, Unfalldeckung und Zusatzversicherungen für alle Familienmitglieder – persönlich zu besprechen, können Sie uns gerne für ein persönliches und unverbindliches Gespräch kontaktieren. Jede Situation ist individuell, und wir empfehlen auf dieser Website keine bestimmten Versicherer oder Produkte.
Offizielle Quellen des Bundes
- Bundesamt für Gesundheit (BAG), Krankenversicherung: Prämien und Kostenbeteiligung – bag.admin.ch/en/health-insurance-premiums-and-co-payment
- Bundesamt für Gesundheit (BAG), Krankenversicherung: Kostenbeteiligung für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz – bag.admin.ch/en/health-insurance-co-payment-for-persons-resident-in-switzerland
- Bundesamt für Gesundheit (BAG), Krankenversicherung: Versicherte, die die Unfalldeckung sistieren können – bag.admin.ch/en/health-insurance-insured-persons-eligible-to-suspend-accident-cover
- Bundesamt für Gesundheit (BAG), Krankenversicherung: Versicherungspflicht für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz – bag.admin.ch/en/health-insurance-requirement-to-obtain-insurance-for-persons-resident-in-switzerland
- Bundesversammlung, Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), SR 832.10, Art. 64 (Kostenbeteiligung) – fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/1328_1328_1328/en
- Bundesrat, Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), SR 832.102 (Wahlfranchisen) – fedlex.admin.ch/eli/cc/1995/3867_3867_3867/en
- Bundesversammlung, Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), SR 832.20 – fedlex.admin.ch/eli/cc/1982/1676_1676_1676/en
- Schweizerische Eidgenossenschaft, ch.ch – Krankenversicherung – ch.ch/en/health-insurance
- Bundesamt für Gesundheit (BAG), Offizieller Prämienvergleich (priminfo) – priminfo.admin.ch/en
Alle Quellen abgerufen am 3. September 2026.
Dieser Artikel dient ausschliesslich der allgemeinen Information und ersetzt keine persönliche Versicherungs-, Rechts-, Finanz-, Steuer- oder medizinische Beratung.
